G1303

dia-tithemai

< 1223 + 5087 , (w. etw. auseinander-legen [um es anschließend in einen
ordentlichen Zustand zu versetzen]);
Vb.Med. (7)
Gräz.: etw. separat auf d. Seite legen; als jurist. t.t.: ein Testament
machen.
I.) testamentarisch verfügen
1) allg.: jmdm. etw. überlassen bzw. zu Eigen geben. Lk 22,29;
2) etw. arrangieren, bestimmen, verfügen oder anordnen; disponieren
(über seine Angelegenheiten oder Besitztümer); einen Bund schließen.
2Mo 24,8; 5Mo 4,23; Jos 9,15; Ps 105,9; Jer 31,31-34; Hebr 8,10; 10,16;
Apg 3,25;
3) seinen (letzten) Willen mittels eines Testaments oder eines Vertrages
machen; allg.: jmdm. etw. (testamentarisch) übereignen, hinterlassen
oder vermachen; subst.: d. Erblasser. Hebr 9,16.17;