G2427

hikanoo

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Vb. (2)
Gräz. und LXX: es soll genug sein, es soll genügen.
I.) tauglich machen
1) jmdn. zu etw. geschickt, fähig und tüchtig machen; jmdn.
mit d. nötigen Kraft ausrüsten bzw. bevollmächtigen damit
er seine Pflichten erfüllen kann. 2Kor 3,6; Kol 1,12;