G2964

kuroo

< Urspr. von 2962 , (w. mit Gültigkeit versehen; e. Entscheidung machen);
Vb. (2)
Gräz. auch: bei Versteigerungen d. Zuschlag geben; etw. festsetzen.
LXX: 1Mo 23,20; 3Mo 25,30;
I.) rechtskräftig machen
1) etw. gültig machen; etw. (feierlich und/oder öffentlich) bestätigen
bzw. bekräftigen; als juristische t.t.: etw. ratifizieren, etw. für
rechtsgültig erklären. Gal 3,15;
2) sich entscheiden für...; beschließen: einen öffentlichen Beschluß
fassen, daß Liebe gegenüber einem Gesetzesübertreter oder Sünder
erwiesen wird, indem man ihm seine Schuld vergibt und ihn begnadigt;
viell. aber wie d. Med.: etw. zur Geltung bringen; in: 2Kor 2,8;