G3084

lutroo

< 3083 , (w. ein Lösemittel machen);
Vb. (3)
I.) erlösen
1) übertr.: jmdn. freikaufen, befreien oder loskaufen durch das
Bezahlen eines Lösegeldes. 1Petr 1,18;
2) allg.: jmdn. (er)retten, befreien (auch ohne d. Bezahlen eines
Lösegeldes) von allen Arten von innerlichen und äußerlichen Übeln.
2Mo 6,6; 5Mo 13,6; Jes 44,22; Ps 69,18; 119,134; Lk 24,21; Tit 2,14;