G3935

par-iemi

< 3844 und - siehe Urspr. von 447 , (w. vorüber-lassen);
Vb. (2)
Gräz.: jmdn. straflos gehen lassen, für d. Nachlassen von Schulden
und Forderungen (2,1265); Land brach liegen lassen.
I.) unterlassen
1) etw. vorbeigehen (lassen), vernachlässigen, unterlassen; nicht
beachten, weglassen. Lk 11,42;
2) nachlassen, lösen; Ptz.Pf.Pass.: entspannt, aufgelöst, geschwächt,
ermüdet, entkräftet, erschöpft, ermattet, schlaff, abgespannt;
sich gehen lassen. Jer 4,31; Hebr 12,12;