G4293

pro-kataggello

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Vb. (4)
I.) zuvor verkündigen
1) etw. im vorhinein bekanntmachen bzw. bekanntgeben; prophezeien, daß
etw. eintreten wird; zuvor ankündigen. Apg 3,18; 7,52; 3,24; 2Kor 9,5;