G4388

pro-tithemai

< 4253 + 5087 , (w. etw. [zur Kenntnisnahme] vor-legen); Vb.Med. (3)
Gräz.: (Waren oder Tote) öffentlich aufstellen; öffentlich verkünden.
LXX: 2Mo 40,4.23; 3Mo 24,8; Ps 54,3;
I.) (öffentlich) aufstellen
1) etw. öffentlich ausstellen, hinstellen bzw. darstellen zur
Bekanntmachung und zur Betrachtung aller; viell.: opfern; als
Sühnopfer zur Verfügung stellen. Röm 3,25;
II.) sich etw. vorsetzen
1) w. etw. vor sich-hinstellen: sich etw. vornehmen, etw. ins Auge
fassen, etw. beschließen oder bestimmen, etw. in erster Linie
berücksichtigen. Röm 1,13; Eph 1,9;