G4868

sun-airo

< 4862 + 142 , (w. zusammen mit jmd. etw.-erheben [eine Abrechnung]);
Vb. (3)
Gräz.: etw. mit jmdm. mitheraufheben.
I.) übertr.: eine Abrechnung halten
1) mit jmdm. eine Abrechnung oder Aufstellung erheben bzw.
in die Wege leiten, einen Rechenschaftsbericht über eine
Verwaltungstätigkeit fordern. 2Mo 23,5; Mt 18,23.24; 25,19;