G661

apo-tino

< 575 + 5099 ; Vb. (1)
Gräz. ein juristischer t.t.: Schadenersatz leisten, Bußgeld zahlen.
I.) zurückerstatten
1) eine Schuld (wieder) zurückzahlen bzw. erstatten; bezahlen.
Stärker als d. Synonym 591 da es d. Gedanken beinhaltet, daß
d. Rückerstattung auch durch eine (Geld)Strafe zu erfolgen hat
(8,71). 3Mo 24,18; Spr 22,27; Phim 1,19;