S0120

Synonyme *


2008 : rügen; jmdm. etw. vorwerfen; jmdn. zurechtweisen, sei
es nun gerechtfertigterweise oder ungerechtfertigterweise. Es bewirkt
jedoch keine Schuldeinsicht, sei es, weil keine Schuld da war und die
Zurechtweisung ungerechtfertigt war ( Mt 16,22; ); sei es, daß zwar
Schuld da war, die Zurechtweisung den Schuldigen aber nicht zu einem
Eingeständnis seiner Schuld zu bringen vermochte ( Lk 23,40; ).

1651 : überführen; jmdn. wegen tatsächl. Schuld zurechtweisen,
indem man die Fakten so darlegt, daß er, von seinem Vergehen überführt,
seine Schuld bekennt oder sie zumindest einsehen muß bzw. müsste.

Die gleiche Unterscheidung findet man bei folgenden Wörtern.

156 : d. Grund für eine Beschuldigung, sei sie wahr oder falsch.

1650 : d. Überführung; bezeichnet nicht nur einen Vorwurf an
sich, sondern auch, daß es ein berechtigter Vorwurf war; weiters, daß
der Vorwurf sehr oft auch die Schuldeinsicht beim Beschuldigten bewirkt.
Das Wort hat sowohl eine juristische als auch eine moralische Komponente.