3.Mose 25

Sabbat- und Jobeljahr

1 Und der HERR redete auf dem Berg Sinai zu Mose:
2 Rede zu den Söhnen Israel und sage zu ihnen: Wenn ihr in das Land kommt, das ich euch geben werde, dann soll das Land dem HERRN einen Sabbat feiern12.
3 Sechs Jahre sollst du dein Feld besäen und sechs Jahre deinen Weinberg beschneiden und den Ertrag des Landes3 einsammeln.
4 Aber im siebten Jahr soll ein ganz feierlicher Sabbat4 für das Land sein; ein Sabbat dem HERRN. Dein Feld sollst du nicht besäen und deinen Weinberg nicht beschneiden,
5 den Nachwuchs deiner Ernte sollst du nicht einernten, und die Trauben deines unbeschnittenen Weinstocks sollst du nicht abschneiden. Ein Jahr der Sabbatfeier soll es für das Land sein.
6 Und der Sabbat<ertrag> des Landes soll euch zur Speise dienen5, dir und deinem Knecht und deiner Magd und deinem Tagelöhner und deinem Beisassen6, die sich bei dir aufhalten.
7 Auch deinem Vieh und den wilden Tieren, die in deinem Land sind, soll all sein Ertrag zur Speise dienen7.
8 Und du sollst dir sieben Sabbatjahre zählen, siebenmal sieben Jahre, so dass die Tage von sieben Sabbatjahren dir 49 Jahre ausmachen.
9 Und du sollst im siebten Monat, am Zehnten des Monats, ein Lärmhorn erschallen lassen; an dem Versöhnungstag8 sollt ihr ein Horn durch euer ganzes Land erschallen lassen9.
10 Und ihr sollt das Jahr des fünfzigsten Jahres heiligen, und sollt im Land Freilassung für all seine Bewohner ausrufen10. Ein Jobel<jahr>11 soll es euch sein, und ihr werdet jeder wieder zu seinem Eigentum kommen und jeder zu seiner Sippe zurückkehren12.
11 Ein Jobel<jahr>13 soll dieses, das Jahr des fünfzigsten Jahres, für euch sein. Ihr dürft nicht säen und seinen Nachwuchs nicht ernten und seine unbeschnittenen Weinstöcke nicht abernten14;
12 denn ein Jobel<jahr>15 ist es: Es soll euch heilig sein. Vom Feld weg sollt ihr seinen Ertrag essen.
13 In diesem Jahr des Jobels16 sollt ihr jeder wieder zu seinem Eigentum kommen17.
14 Und wenn ihr etwas verkauft — <sei es> ein Verkauf an deinen Nächsten oder ein Kaufen aus der Hand deines Nächsten —, dann sollt ihr euch gegenseitig nicht übervorteilen18.
15 Nach der Zahl der Jahre seit dem Jobel<jahr>19 sollst du von deinem Nächsten kaufen; nach der Zahl der Erntejahre soll er dir verkaufen.
16 Nach dem Verhältnis der größeren Zahl von Jahren sollst du ihm den Kaufpreis vergrößern, und nach dem Verhältnis der geringeren Zahl von Jahren sollst du ihm den Kaufpreis verringern; denn eine Zahl von Ernten verkauft er dir20.
17 Und so soll keiner von euch seinen Nächsten übervorteilen21. Und du sollst dich fürchten vor deinem Gott; denn ich bin der HERR, euer Gott22.
18 So führt meine Ordnungen aus und haltet meine Rechtsbestimmungen23 und tut sie24, dann werdet ihr in eurem Land sicher wohnen25!
19 Und das Land wird seine Frucht geben, und ihr werdet essen bis zur Sättigung26 und sicher in ihm wohnen27.
20 Und wenn ihr sagt: Was sollen wir im siebten Jahr essen? — siehe, wir säen nicht, und unsern Ertrag sammeln wir nicht ein —:
21 Ich werde im sechsten Jahr meinen Segen für euch aufbieten, dass es den Ertrag für drei Jahre bringt28.
22 Und wenn ihr im achten Jahr sät, werdet ihr <noch> altes <Getreide> vom Ertrag <des sechsten Jahres> essen. Bis ins neunte Jahr, bis sein Ertrag einkommt, werdet ihr altes <Getreide> essen.29
23 Und das Land soll nicht endgültig30 verkauft werden, denn mir gehört das Land31; denn Fremde und Beisassen32 seid ihr bei mir33.
24 Und im ganzen Land eures Eigentums sollt ihr für das Land Loskauf34 gestatten.
25 Wenn dein Bruder verarmt und <etwas> von seinem Eigentum35 verkauft, dann soll als sein Löser sein nächster Verwandter kommen und das Verkaufte seines Bruders einlösen3637.
26 Wenn aber jemand keinen Löser hat, und seine Hand bringt auf und findet, was zu seinem Loskauf ausreicht38,
27 dann soll er die Jahre seines Verkaufs berechnen und das, was darüber hinausgeht, dem Mann zurückzahlen, an den er verkauft hat, und so wieder zu seinem Eigentum kommen.
28 Und wenn seine Hand das Ausreichende nicht gefunden hat, um ihm zurückzuzahlen, dann soll das von ihm Verkaufte in der Hand dessen, der es kauft, bleiben bis zum Jobeljahr39; und im Jobel<jahr> soll es frei ausgehen, und er soll wieder zu seinem Eigentum kommen40.
29 Und wenn jemand ein Wohnhaus in einer ummauerten Stadt verkauft, soll sein Lösungsrecht41 bestehen bis zum Ende des Jahres seines Verkaufs; 42eine bestimmte Zeit43 soll sein Lösungsrecht bestehen.
30 Wenn es aber nicht gelöst wird44, bis ihm ein ganzes Jahr voll ist, dann soll das Haus, das in der ummauerten Stadt ist, endgültig45 dem, der es kaufte, verbleiben für seine Generationen; es soll im Jobel<jahr>46 nicht frei ausgehen.
31 Aber die Häuser der Dörfer, die keine Mauer ringsum haben, sollen zum Feld des Landes gerechnet werden. Es soll Lösungsrecht47 für ein solches <Haus> bestehen, und im Jobel<jahr>48 wird es frei ausgehen.
32 Und was die Städte der Leviten, die Häuser der Städte ihres Eigentums betrifft, so soll es ein ewiges Lösungsrecht49 für die Leviten geben50,
33 und zwar so: <Einer> von den Leviten mag es einlösen51, oder das vom Haus und der Stadt seines Besitzers Verkaufte mag im Jobel<jahr>52 frei ausgehen. Denn die Häuser der Levitenstädte sind ihr Eigentum unter den Söhnen Israel.
34 Aber das Feld des Weideplatzes ihrer Städte darf nicht verkauft werden, denn es gehört ihnen als ewiges Eigentum53.
35 Und wenn dein Bruder verarmt und seine Hand54 neben dir wankend wird, dann sollst du ihn unterstützen55 <wie> den Fremden56 und Beisassen57, damit er neben dir leben kann58.
36 Du sollst nicht Zins von ihm nehmen59 und sollst dich fürchten vor deinem Gott60, damit dein Bruder neben dir lebt.
37 Dein Geld sollst du ihm nicht gegen Zins geben, und deine Nahrungsmittel sollst du nicht gegen Aufschlag geben61.
38 Ich bin der HERR, euer Gott, der ich euch aus dem Land Ägypten herausgeführt habe62, um euch das Land Kanaan zu geben, um euer Gott zu sein63.
39 Und wenn dein Bruder bei dir verarmt und sich dir verkauft, sollst du ihn nicht Sklavendienst tun lassen64.
40 Wie ein Tagelöhner, wie ein Beisasse65 soll er bei dir sein; bis zum Jobeljahr66 soll er bei dir dienen67.
41 Dann soll er frei von dir ausgehen, er und seine Kinder mit ihm, und zu seiner Sippe zurückkehren und wieder zum Eigentum seiner Väter kommen.
42 Denn sie sind meine Knechte, die ich aus dem Land Ägypten herausgeführt habe68. Sie sollen nicht verkauft werden, wie man Sklaven verkauft69.
43 Du sollst nicht mit Gewalt über ihn herrschen70 und sollst dich fürchten vor deinem Gott71.
44 Was aber deinen Knecht und deine Magd72 betrifft, die du haben wirst; von den Nationen, die rings um euch her <leben>, von ihnen mögt ihr Knecht und Magd kaufen73.
45 Und auch von den Kindern der Beisassen74, die als Fremde bei euch wohnen, von ihnen mögt ihr kaufen und von ihrer Sippe, die bei euch ist, die sie in eurem Land gezeugt haben; und sie mögen euch zum Eigentum sein,
46 und ihr mögt sie euren Söhnen nach euch vererben, um sie als Eigentum zu besitzen. Diese mögt ihr für ewig dienen lassen. Aber über eure Brüder, die Söhne Israel, sollt ihr nicht einer über den andern mit Gewalt75 herrschen.
47 Wenn aber die Hand eines Fremden oder eines Beisassen76 neben dir etwas erreicht77 und <wenn> dein Bruder neben ihm verarmt und sich dem Fremden verkauft, dem Beisassen neben dir oder einem Abkömmling aus der Sippe des Fremden,
48 dann soll, nachdem er sich verkauft hat, Lösungsrecht78 für ihn bestehen. Einer von seinen Brüdern soll ihn einlösen7980.
49 Entweder sein Onkel oder der Sohn seines Onkels soll ihn einlösen81, oder einer von seinen nächsten Blutsverwandten aus seiner Sippe soll ihn einlösen; oder kann seine Hand <es wieder> aufbringen82, dann soll er sich selbst einlösen83.
50 Und er soll mit seinem Käufer von dem Jahr an rechnen, in dem er sich ihm verkauft hat, bis zum Jobeljahr84. Und der Preis, um den er sich verkauft hat, soll der Zahl der Jahre entsprechen85; nach den Tagen eines Tagelöhners soll er bei ihm sein86.
51 Wenn es noch viele Jahre sind, soll er nach ihrem Verhältnis seinen Loskauf von seinem Kaufgeld zurückzahlen.
52 Und wenn wenig übrig ist an den Jahren bis zum Jobeljahr87, dann soll er es ihm berechnen: Nach dem Verhältnis seiner Jahre soll er seinen Loskauf zurückzahlen.
53 Wie ein Tagelöhner soll er Jahr für Jahr bei ihm sein. Er darf vor deinen Augen nicht mit Gewalt über ihn herrschen.
54 Und wenn er nicht in dieser Weise eingelöst88 wird, dann soll er im Jobeljahr89 frei ausgehen, er und seine Kinder mit ihm.
55 Denn mir gehören die Söhne Israel als Knechte. Meine Knechte sind sie, die ich aus dem Land Ägypten herausgeführt habe90. Ich bin der HERR, euer Gott.
1 w. Sabbat ruhen
2 ℘ Kap. 26,34.35
3 w. seinen Ertrag
4 w. ein Sabbat der Sabbatfeier
5 ℘ 2Kö 19,29
6 Das Wort bezeichnet einen Ansässigen ohne Bürgerrecht, das war ein sozialer Stand zwischen dem Sklaven und dem Vollbürger.
7 ℘ 2Mo 23,10.11
8 ℘ Kap. 16,29.30
9 ℘ 4Mo 10,10; Ps 89,16
10 ℘ Jer 34,14-17; Hes 46,17; Lk 4,18
11 Das hebr. Wort jobel bedeutet ursprünglich »Widder«, »Widderhorn«. Da man das Erlassjahr durch das Blasen des Jobel-Horns eröffnete, wurde das Erlassjahr auch Jobeljahr genannt.
12 ℘ 4Mo 36,4
13 Das hebr. Wort jobel bedeutet ursprünglich »Widder«, »Widderhorn«. Da man das Erlassjahr durch das Blasen des Jobel-Horns eröffnete, wurde das Erlassjahr auch Jobeljahr genannt.
14 w. abschneiden
15 Das hebr. Wort jobel bedeutet ursprünglich »Widder«, »Widderhorn«. Da man das Erlassjahr durch das Blasen des Jobel-Horns eröffnete, wurde das Erlassjahr auch Jobeljahr genannt.
16 Das hebr. Wort jobel bedeutet ursprünglich »Widder«, »Widderhorn«. Da man das Erlassjahr durch das Blasen des Jobel-Horns eröffnete, wurde das Erlassjahr auch Jobeljahr genannt.
17 ℘ V. 28; Kap. 27,17-24; Jes 61,2; Hes 7,13
18 ℘ Kap. 19,13; Jes 3,14.15
19 Das hebr. Wort jobel bedeutet ursprünglich »Widder«, »Widderhorn«. Da man das Erlassjahr durch das Blasen des Jobel-Horns eröffnete, wurde das Erlassjahr auch Jobeljahr genannt.
20 ℘ Kap. 27,18
21 ℘ Kap. 19,13; Jes 3,14.15
22 ℘ V. 36.43; Kap. 19,14; 1Mo 42,18; Spr 16,6
23 o. beachtet meine Rechtsentscheidungen
24 ℘ Kap. 19,19.37
25 ℘ Kap. 26,6; 5Mo 12,10; 1Kö 5,5; Spr 1,33
26 ℘ Kap. 26,4.5; Jes 1,19; 30,23
27 ℘ Kap. 26,6; 5Mo 12,10; 1Kö 5,5; Spr 1,33
28 ℘ 2Mo 16,29
29 ℘ Kap. 26,10; 2Mo 16,5.22
30 d. h. nicht ohne Einspruchsrecht (V. 23) bzw. nicht ohne Rückkaufsrecht (V. 30); vgl. V. 31
31 ℘ Hos 9,3
32 s. Anm. zu V. 6
33 ℘ Ps 39,13
34 o. Recht (o. Pflicht) des Rückkaufs
35 Nach V. 24 (Land des Eigentums) ist hier Landbesitz gemeint.
36 o. zurückkaufen
37 ℘ V. 47-55; Rt 4,4.6; Jer 32,7-9
38 w. und seine Hand erreicht <das Nötige> und findet das <für> seine Einlösung Ausreichende
39 s. Anm. zu V. 10
40 ℘ Kap. 27,24
41 o. Recht (o. Pflicht) des Rückkaufs
42 w. Tage
43 w. Tage
44 o. zurückgekauft wird
45 d. h. nicht ohne Einspruchsrecht (V. 23) bzw. nicht ohne Rückkaufsrecht (V. 30); vgl. V. 31
46 s. Anm. zu V. 10
47 o. Recht (o. Pflicht) des Rückkaufs
48 s. Anm. zu V. 10
49 o. Recht (o. Pflicht) des Rückkaufs
50 ℘ 4Mo 35,2-8
51 o. zurückkaufen
52 s. Anm. zu V. 10
53 ℘ 2Chr 31,19; Hes 48,13.14
54 d. h. sein Besitz
55 ℘ 5Mo 15,7; Hi 31,16; Spr 14,31; Gal 2,10
56 o. <auch> den Fremden
57 s. Anm. zu V. 6
58 ℘ 5Mo 10,18; 15,7.8; 1Jo 3,17
59 ℘ 2Mo 22,24; Neh 5,3-11
60 ℘ V. 17
61 ℘ Hes 22,12; Lk 6,35
62 ℘ 2Mo 20,2
63 ℘ Kap. 11,45
64 ℘ 2Mo 21,2; 1Kö 9,22; 2Kö 4,1
65 Das Wort bezeichnet einen Ansässigen ohne Bürgerrecht, das war ein sozialer Stand zwischen dem Sklaven und dem Vollbürger.
66 s. Anm. zu V. 10
67 ℘ 5Mo 15,12
68 ℘ 2Mo 20,2
69 ℘ Kap. 26,13
70 ℘ 2Chr 28,10; Hi 31,13-15; Kol 4,1
71 ℘ V. 17
72 o. deinen Sklaven und deine Sklavin
73 ℘ Jes 14,2
74 Das Wort bezeichnet einen Ansässigen ohne Bürgerrecht, das war ein sozialer Stand zwischen dem Sklaven und dem Vollbürger.
75 w. du sollst nicht — einer über den andern — über ihn herrschen mit Gewalt
76 Das Wort bezeichnet einen Ansässigen ohne Bürgerrecht, das war ein sozialer Stand zwischen dem Sklaven und dem Vollbürger.
77 d. h. wohlhabend wird
78 o. das Rückkaufsrecht; o. die Rückkaufspflicht
79 o. zurückkaufen
80 ℘ Neh 5,8
81 o. zurückkaufen
82 w. erreichen
83 ℘ V. 26-28
84 s. Anm. zu V. 10
85 d. h. mit der Anzahl seiner Dienstjahre verrechnet werden
86 d. h. seine Arbeitszeit soll ihm angerechnet werden entsprechend der Arbeitszeit eines Tagelöhners
87 s. Anm. zu V. 10
88 o. zurückgekauft
89 s. Anm. zu V. 10
90 ℘ 2Mo 20,2