1 Weiter gebot der Herr dem Mose in den Steppen Moabs am Jordan, Jericho gegenüber:
2 "Befiehl den Israeliten, von ihrem Erbbesitz den Leviten Städte zum Wohnen zu geben! Auch sollt ihr den Leviten rings um die Städte Weideflächen geben.
3 Die Städte sollen ihnen als Wohnsitze dienen, und die zugehörigen Weideflächen sollen für ihre Lasttiere, für ihre Herden und ihre übrigen Tiere bestimmt sein.
4 Die Weideflächen bei den Städten, die ihr den Leviten abtreten müßt, sollen sich von der Stadtmauer an ringsum tausend Ellen erstrecken.
5 Meßt außerhalb der Stadt auf der Ost-, Süd-, West- und Nordseite zweitausend Ellen ab, so daß die Stadt selbst in der Mitte liegt! Das sollen ihre Weidestätten bei den Städten sein.
6 Die Städte, die ihr den Leviten zu geben habt, sollen die sechs Freistädte sein, die von euch als Zufluchtsort für den bestimmt sind, der einen Totschlag begangen hat; außerdem sollt ihr ihnen noch 42 Städte geben.
7 Die Gesamtzahl der Städte, die ihr den Leviten zu überlassen habt, soll sich auf 48 Städte nebst den zugehörigen Weidestätten belaufen.
8 Bei der Abgabe der Städte aus dem Besitz der Israeliten sollt ihr von den größeren Stämmen mehr Städte nehmen und von den kleineren Stämmen weniger Städte. Jeder Stamm soll nach Maßgabe seines Erbbesitzes, den er erhalten wird, von seinen Städten an die Leviten abgeben."
9 Weiter gebot der Herr dem Mose:
10 "Teile den Israeliten folgende Anweisungen mit: Wenn ihr über den Jordan in das Land Kanaan kommt,
11 wählt euch passend gelegene Städte aus, die euch als Freistädte dienen sollen! Dorthin soll ein Totschläger fliehen, der einen Menschen unvorsätzlich erschlagen hat.
12 Diese Städte sollen euch als Zuflucht vor dem Bluträcher dienen, damit der Totschläger nicht getötet wird, bevor er zur Aburteilung vor der Gemeinde gestanden hat.
13 Sechs Freistädte sollen es sein, die ihr abzutreten habt:
14 Drei Städte sollt ihr jenseits des Jordan und drei Städte im Land Kanaan als Freistädte bestimmen.
15 Für die Israeliten wie für die Fremdlinge und Beisassen unter ihnen sollen diese sechs Städte als Zufluchtsorte dienen, damit jeder dorthin fliehen kann, der einen Menschen unvorsätzlich getötet hat.
16 Wenn er ihn mit einem eisernen Gerät so geschlagen hat, daß der Tod bei ihm eintrat, ist er ein Mörder. Der Mörder aber ist mit dem Tod zu bestrafen.
17 Wenn er ihn ferner mit einem Stein, der er in der Hand führte und der geeignet war, den Tod zu verursachen, so schlug, daß der Tod eintrat, ist er ein Mörder. Als Mörder muß er mit dem Tod bestraft werden.
18 Oder wenn er ihn mit einem hölzernen Gerät, das er in der Hand führte und das geeignet war, den Tod herbeizuführen, so schlug, daß der Tod eintrat, ist er ein Mörder. Als Mörder aber muß er mit dem Tod bestraft werden.
19 Der Bluträcher soll den Mörder töten. Wenn er ihn antrifft, darf er ihn töten.
20 Wenn ferner jemand einem anderen aus Haß einen Stoß versetzt oder vorsätzlich nach ihm geworfen hat, so daß der Tod bei ihm eingetreten ist,
21 oder wenn er ihn aus Feindschaft mit seiner Hand so geschlagen hat, daß er davon gestorben ist, muß der, der ihn geschlagen hat, mit dem Tod bestraft werden. Er ist ein Mörder. Der Bluträcher soll den Mörder töten, wann er ihn trifft.
22 Hat er ihn aber von ungefähr, nicht aus Feindschaft gestoßen oder unabsichtlich irgend einen Gegenstand auf ihn geworfen
23 oder, ohne es zu sehen, irgend einen Stein, der geeignet war, den Tod zu verursachen, nach ihm geworfen, und ist jener daran gestorben, obwohl er ihm nicht feind war und ihm nichts Böses zufügen wollte,
24 soll die Gemeinde zwischen dem Totschläger und dem Bluträcher nach diesen Rechtsbestimmungen entscheiden:
25 Die Gemeinde muß den Totschläger vor dem Bluträcher in Sicherheit bringen. Darum soll ihn die Gemeinde in die Asylstadt, in die er sich geflüchtet hat, zurückbringen. Er muß darin wohnen bleiben bis zum Tod des Hohenpriester, den man mit dem heiligen Öl gesalbt hat.
26 Wenn der Totschläger den Bereich der Asylstadt, in die er sich geflüchtet hat, verläßt,
27 und der Bluträcher trifft ihn außerhalb des Bereichs der Asylstadt, in die er geflohen war, und der Bluträcher tötet den Totschläger, so lädt er keine Blutschuld auf sich.
28 Denn jener hat in seiner Asylstadt bis zum Tod des Hohenpriesters zu bleiben. Erst nach dem Tod des Hohenpriesters darf der Totschläger zu seinem Erbbesitz zurückkehren.
29 Diese Rechtsbestimmungen sollen bei euch von Geschlecht zu Geschlecht in allen euren Wohnsitzen Geltung haben.
30 Wenn jemand einen Menschen erschlägt, soll man den Mörder nur auf Grund der Aussage von mehreren Zeugen mit dem Tod bestrafen. Das Zeugnis eines einzigen Zeugen soll zu einem Todesurteil nicht hinreichen.
31 Ihr dürft auch kein Lösegeld für das Leben eines Mörders, der des Todes schuldig ist, annehmen. Vielmehr soll er unnachsichtig mit dem Tod bestraft werden.
32 Auch dürft ihr für jemand, der in seine Asylstadt geflohen ist, kein Lösegeld annehmen, daß er schon vor dem Tod des Hohenpriesters ins Land zurückkehre und dort wohne.
33 Ihr sollt das Land, in dem ihr wohnt, nicht entweihen. Denn Blut entweiht das Land, und dem Land kann für das Blut, das darin vergossen wurde, keine Sühne geschaffen werden, es sei denn durch das Blut dessen, der es vergossen hat.
34 So verunreinigt denn das Land nicht, in dem ihr wohnt, da auch ich darin meinen Wohnsitz habe! Denn ich, der Herr, wohne unter den Söhnen Israels."