4.Mo 35

1 Der Herr sprach zu Mose in den Steppen Moabs am Jordan bei Jericho:
2 Befiehl den Israeliten, dass sie von ihrem erblichen Grundbesitz den Leviten Städte zum Wohnen überlassen. Zu den Städten sollt ihr auch das ringsum dazugehörende Weideland den Leviten übergeben.
3 Die Städte sollen ihnen als Wohnsitz dienen und die Weideflächen sollen ihrem Vieh, ihren Herden, überhaupt allen ihren Tieren dienen.
4 Die Weideflächen der Städte, die ihr den Leviten zu geben habt, sollen sich von der Stadtmauer nach außen tausend Ellen weit im Umkreis erstrecken.
5 Ihr sollt außerhalb der Stadt die Ostseite entlang zweitausend Ellen messen, ebenso die Südseite entlang zweitausend Ellen, die Westseite entlang zweitausend Ellen und die Nordseite entlang zweitausend Ellen, sodass die Stadt selber in der Mitte zu liegen kommt; das soll ihnen als Weideflächen bei den Städten gehören.
6 Als Städte, die ihr den Leviten zu überlassen habt, nehmt zunächst einmal die sechs Asylstädte, die ihr bestimmen müsst. Dorthin kann derjenige fliehen, der einen Totschlag begangen hat. Gebt ihnen außerdem noch zweiundvierzig weitere Städte hinzu.
7 Die Gesamtzahl der Städte, die ihr den Leviten überlassen müsst, soll achtundvierzig Städte mit den zugehörigen Weideflächen betragen.
8 Dabei sollt ihr die Städte, die ihr vom Grundbesitz der Israeliten herzugeben habt, von den größeren Stämmen in größerer Zahl, von den kleineren Stämmen in kleinerer Zahl zur Verfügung stellen lassen; jeder Stamm soll einige von seinen Städten im Verhältnis zu seinem eigenen Besitz an die Leviten abgeben.
9 Der Herr sprach zu Mose:
10 Rede zu den Israeliten und sag zu ihnen:Wenn ihr über den Jordan in das Land Kanaan hinüberzieht,
11 sollt ihr euch Städte aussuchen, dass sie euch als Asylstädte dienen; dorthin soll derjenige fliehen, der einen Totschlag begangen hat, also einen Menschen ohne Vorsatz getötet hat.
12 Diese Städte sollen euch zum Asyl vor dem Bluträcher dienen, damit der Totschläger nicht getötet werde, bevor er nicht vor dem Gericht der Gemeinde gestanden hat.
13 Von den Städten, die ihr herzugeben habt, sollen euch sechs Asylstädte zur Verfügung stehen:
14 Drei Städte bestimmt jenseits des Jordan, drei Städte bestimmt im Land Kanaan, die als Asylstädte dienen sollen.
15 Den Israeliten wie dem Fremden und dem Halbbürger unter euch sollen diese sechs Städte als Asyl dienen, sodass jeder dorthin fliehen kann, der einen Menschen ohne Vorsatz erschlagen hat.
16 Wenn er ihn mit einem eisernen Gegenstand geschlagen hat, sodass er starb, so ist er ein Mörder; der Mörder muss mit dem Tod bestraft werden.
17 Wenn er ihn mit einem Stein, den er in der Hand führte und der den Tod verursachen konnte, so schlug, dass er starb, dann ist er ein Mörder; der Mörder muss mit dem Tod bestraft werden.
18 Oder wenn er ihn mit einem hölzernen Gegenstand, den er in der Hand führte und der den Tod verursachen konnte, derart schlug, dass er starb, dann ist er ein Mörder; der Mörder muss mit dem Tod bestraft werden.
19 Der Bluträcher darf den Mörder töten, wenn er ihn antrifft.
20 Gab er ihm aus Hass einen Stoß oder warf er absichtlich nach ihm, sodass er starb,
21 oder schlug er ihn aus Feindschaft mit seiner Hand, sodass er starb, dann soll derjenige, der geschlagen hat, mit dem Tod bestraft werden; ein Mörder ist er, der Bluträcher soll den Mörder töten, wenn er ihn antrifft.
22 Wenn er ihm aber nur unabsichtlich, nicht aus Feindschaft, einen Stoß gab oder ohne Absicht einen Gegenstand nach ihm warf
23 oder einen Stein, durch den einer getötet werden kann, auf ihn, ohne ihn zu sehen, fallen ließ, sodass er starb, während er ihm gar nicht feindlich gesinnt war und ihm nichts Böses zufügen wollte,
24 dann soll die Gemeinde zwischen dem Totschläger und dem Bluträcher nach den obigen Rechtssatzungen entscheiden.
25 Die Gemeinde rette den Totschläger vor dem Zugriff des Bluträchers dadurch, dass die Gemeinde ihn in seine Asylstadt, wohin er geflohen war, zurückbringen lässt, damit er in ihr bis zum Tod des Hohenpriesters, den man mit dem heiligen Öl gesalbt hat, wohnen bleibt.
26 Verlässt aber der Totschläger den Bereich seiner Asylstadt, in die er geflohen war,
27 und trifft ihn der Bluträcher außerhalb des Bereichs seiner Asylstadt und tötet dann der Bluträcher den Totschläger, so hat er keine Blutschuld;
28 denn jener hat in seiner Asylstadt bis zum Tod des Hohenpriesters zu bleiben, erst nach dem Tod des Hohenpriesters darf der Totschläger in die Gegend zurückkehren, wo er seinen Grundbesitz hat.
29 Dies soll bei euch überall, wo ihr wohnt, von Generation zu Generation als Recht und Gesetz gelten.
30 Erschlägt jemand einen Menschen, dann soll man den Mörder nur auf Zeugenaussagen hin mit dem Tod bestrafen; doch genügt die Aussage nur eines Zeugen nicht, dass jemand zum Tod verurteilt wird.
31 Ihr dürft kein Lösegeld für das Leben eines Mörders annehmen, der zum Tod verurteilt ist; er muss vielmehr mit dem Tod bestraft werden.
32 Auch dürft ihr für einen, der in seine Asylstadt geflohen ist, kein Lösegeld nehmen, sodass er, schon bevor der Hohepriester stirbt, zurückkehren und in seiner Heimat wohnen könnte.
33 Ihr dürft das Land, in welchem ihr wohnt, nicht entweihen. Denn das Blut, das entweiht das Land; und dem Land kann für das Blut, das in ihm vergossen wird, keine Sühne geschaffen werden außer durch das Blut dessen, der es vergossen hat.
34 Verunreinigt also nicht das Land, in dem ihr wohnt, da auch ich darin wohne! Denn ich, der Herr, wohne inmitten der Israeliten!