4.Mo 35

1 Und der Ewige redete zu Mosche in den Niederungen Moabs, am Fluß von Jereho, und sprach:
2 «Gebiete den Kindern Jisraël, daß sie den Lewiten von ihrem Erbbesitz Städte zum Wohnen geben; auch eine Freifläche bei den Städten, rings um sie her, sollt ihr den Lewiten geben.
3 Und die Städte sollen ihnen zum Wohnen dienen, und deren Freiflächen sollen sein für ihr Vieh und für ihre Habe, sowie für all ihren Lebensbedarf.
4 Und die Freiflächen der Städte, die ihr den Lewiten geben sollt, sollen betragen von der Mauer der Stadt hinaus tausend Ellen ringsum.
5 Und ihr sollt abmessen außerhalb der Stadt auf der Ostseite zweitausend Ellen, auf der Südseite zweitausend Ellen, auf der Westseite zweitausend Ellen und auf der Nordseite zweitausend Ellen, und die Stadt in der Mitte; das seien ihnen die Freiflächen der Städte.
6 Und die Städte, die ihr den Lewiten geben sollt: Die sechs Zufluchtsstädte, die ihr stiften sollt, daß der Totschläger dorthin fliehe, und über diese sollt ihr noch zweiundvierzig Städte geben.
7 Alle Städte, die ihr den Lewiten geben sollt, seien achtundvierzig Städte, sie nebst ihren Freiflächen.
8 Der Städte aber, die ihr von dem Besitz der Kinder Jisraël gebt, sollt ihr von dem Größeren mehr und von dem Kleineren weniger geben; ein jeder soll entsprechend seinem Erbe, das ihnen zuteil wird, von seinen Städten den Lewiten geben.»
9 Und der Ewige redete zu Mosche und sprach:
10 «Rede zu den Kindern Jisraël und sprich zu ihnen: Wenn ihr den Jarden durchschreitet in das Land Kenaan,
11 so sollt ihr euch Städte bestimmen, Zufluchtsstädte sollen sie euch sein; dorthin soll der Totschläger fliehen, der einen Menschen in Vergessenheit erschlagen hat.
12 Und die Städte sollen euch als Zuflucht dienen vor dem Rächer, damit der Totschläger nicht sterbe, bis er vor der Gemeinde zu Gericht gestanden hat.
13 Und die Städte, die ihr stiften sollt, sollen euch sechs Zufluchtsstädte sein.
14 Drei der Städte sollt ihr stiften jenseits des Jardens und drei der Städte im Land Kenaan. Zufluchtsstädte sollen sie sein.
15 Den Kindern Jisraël wie dem Fremdsassen unter ihnen sollen diese sechs Städte als Zuflucht dienen, daß dorthin fliehe jeder, der einen Menschen in Vergessenheit erschlagen hat.
16 Wenn er ihn aber mit einem eisernen Gerät geschlagen hat, daß er starb, so ist er ein Mörder; getötet werden soll der Mörder.
17 Wenn er ihn mit einem Stein in der Hand, durch den man sterben kann, geschlagen hat, daß er starb, so ist er ein Mörder; getötet werden soll der Mörder.
18 Oder er hat ihn mit einem hölzernen Gerät in der Hand, durch das man sterben kann, geschlagen, daß er starb, so ist er ein Mörder; getötet werden soll der Mörder.
19 Der Bluträcher, er mag den Mörder töten; so er ihn trifft, mag er ihn töten.
20 Und wenn er ihn aus Haß stößt, oder mit Absicht etwas auf ihn wirft, daß er stirbt,
21 oder er schlägt ihn aus Feindschaft mit der Hand, daß er stirbt, so soll der Schläger getötet werden - ein Mörder ist er; der Bluträcher mag den Mörder töten, so er ihn trifft.
22 Wenn er ihn aber von ungefähr, ohne Feindschaft gestoßen oder irgendein Gerät ohne Absicht auf ihn geworfen hat,
23 oder er hat irgendeinen Stein, durch den man sterben kann, ohne es zu sehen, auf ihn fallen lassen, daß er starb, er war ihm aber kein Feind und wollte sein Unglück nicht,
24 so soll die Gemeinde zwischen dem Schläger und dem Bluträcher auf Grund dieser Rechtsvorschriften entscheiden.
25 Und die Gemeinde soll den Totschläger aus der Hand des Bluträchers retten, und die Gemeinde soll ihn in seine Zufluchtsstadt zurückbringen, wohin er geflohen war; dort soll er bleiben bis zum Tod des Hohepriesters, den man mit dem heiligen Öl gesalbt hat.
26 Wenn aber der Totschläger das Gebiet seiner Zufluchtsstadt, wohin er geflohen war, verläßt,
27 und der Bluträcher trifft ihn außerhalb des Gebiets seiner Zufluchtsstadt, und der Bluträcher erschlägt den Totschläger, so hat er keine Blutschuld.
28 Denn in seiner Zufluchtsstadt soll er bleiben bis zum Tod des Hohepriesters, und nach dem Tod des Hohepriesters darf der Totschläger in das Land seines Besitzes zurückkehren.
29 Und diese seien euch zur Rechtssatzung für eure Geschlechter in allen euren Wohnsitzen.
30 Wenn irgend jemand einen Menschen erschlägt, so soll man auf die Aussage von Zeugen hin den Mörder töten; ein Zeuge allein aber kann nicht gegen einen Menschen zum Todesurteil aussagen.
31 Und ihr sollt keine Lösung nehmen für das Leben eines Mörders, der des Todes schuldig ist, sondern getötet soll er werden.
32 Auch sollt ihr keine Lösung nehmen für den in seine Zufluchtsstadt Geflüchteten, daß er heimkehre, um im Land zu weilen bis zum Tod des Priesters.
33 Und befrevelt nicht das Land, in dem ihr seid! Denn das Blut, es befrevelt das Land, und für das Land gibt es keine Sühne ob des Bluts, das darin vergossen worden, als durch das Blut dessen, der es vergossen.
34 Und verunreinige nicht das Land, in dem ihr weilt, darin ich wohne; denn ich, der Ewige, wohne unter den Kindern Jisraël.»