1 Nach Verlauf von sieben Jahren sollst du Erlassung halten.
2 Dies aber ist die Sache der Erlassung: Es erlasse jeglicher Schuldherr sein Handlehen, das er bei seinem Nächsten zu beanspruchen hat; er soll seinen Nächsten und seinen Bruder nicht drängen, denn man hat Erlassung ausgerufen dem Ewigen.
3 Den Landfremden magst du drängen; was du aber bei deinem Bruder hast, das mache deine Hand erlassen.
4 Nur daß bei dir kein Armer sein wird; denn der Ewige wird dich segnen in dem Land, das der Ewige, dein Gott, dir zum Erbe gibt, es zu besitzen.
5 Aber nur, wenn du hörst auf die Stimme des Ewigen, deines Gottes, bedacht zu sein, dieses ganze Gebot, das ich dir heute gebiete, zu üben.
6 Ja, der Ewige, dein Gott, segnet dich, wie er dir verheißen hat, und du wirst vielen Völkern leihen, du selbst aber wirst nicht entleihen, du wirst über viele Völker herrschen, über dich aber werden sie nicht herrschen.
7 Wenn unter dir ein Armer sein wird, irgendeiner deiner Brüder in einem deiner Tore, in deinem Land, das der Ewige, dein Gott, dir gibt, so verhärte nicht dein Herz und verschließe nicht deine Hand vor deinem Bruder, dem Armen;
8 sondern öffnen sollst du ihm deine Hand und sollst ihm leihen ausreichend für seinen Bedarf, so viel ihm fehlt.
9 Hüte dich, daß nicht Ruchloses in deinem Herzen sei, zu sprechen: ,Nah ist das siebente Jahr, das Erlaßjahr', daß dein Auge böse blicke auf deinen Bruder, den Elenden, und du ihm nicht gibst; er aber würde über dich zum Ewigen schreien, und es wird Schuld auf dir sein.
10 Geben sollst du ihm, und es soll dein Herz nicht verdrießen, wenn du ihm gibst; denn um deswillen wird der Ewige, dein Gott, dich segnen in all deinem Tun und in jeglichem Unternehmen deiner Hand.
11 Denn nicht ausgehn wird der Arme im Land; darum gebiete ich dir und spreche: Öffnen sollst du deine Hand deinem Bruder, deinem Armen und Elenden in deinem Land.
12 Wenn sich dir verkauft dein Bruder, der Ebräer oder die Ebräerin, so soll er dir sechs Jahre dienen; aber im siebenten Jahr sollst du ihn frei von dir entlassen.
13 Und wenn du ihn frei von dir entläßt, sollst du ihn nicht leer entlassen;
14 beladen sollst du ihn mit Geschenken von deinen Schafen und von deiner Tenne und deiner Kelter; von dem, womit der Ewige, dein Gott, dich gesegnet hat, sollst du ihm geben.
15 Und du sollst gedenken, daß du Knecht warst im Land Mizraim, und der Ewige, dein Gott, dich erlöst hat; darum gebiete ich dir heute solches.
16 Wenn er aber zu dir spricht: ,Ich will nicht von dir gehen', weil er dich und dein Haus liebt, da es ihm wohlergeht bei dir,
17 so nimm den Pfriemen und ziehe durch sein Ohr und durch die Tür, dann soll er dir für immer Knecht sein; und auch deiner Magd sollst du so tun.
18 Es soll nicht hart sein in deinen Augen, wenn du ihn frei von dir entlassen mußt, denn nach dem Jahrvertrag der Miete eines Löhners hat er dir gedient, sechs Jahre; und der Ewige, dein Gott, wird dich segnen in allem, was du tust.
19 Jeden Erstling, der unter deinen Rindern und Schafen geworfen wird, das Männliche, sollst du dem Ewigen, deinem Gott, weihen; du sollst keine Arbeit verrichten mit dem Erstling deines Rindes und nicht scheren den Erstwurf deiner Schafe.
20 Vor dem Ewigen, deinem Gott, sollst du es essen Jahr für Jahr, an dem Ort, den der Ewige erwählen wird, du und dein Haus.
21 Wenn aber ein Fehl an ihm ist, es sei lahm oder blind, irgendein böser Schaden, so darfst du es dem Ewigen, deinem Gott, nicht schlachten.
22 In deinen Toren darfst du es essen, der Unreine und der Reine zugleich, wie die Gazelle und den Hirsch.
23 Nur sein Blut darfst du nicht essen; auf die Erde sollst du es schütten wie Wasser.