G1231
dia-ginosko
< 1223 + 1097 , (w. etw. unterscheidend-kennen; daher: entscheiden); Vb. (2)
Gräz.: etw. unterscheiden bzw. genau wissen (wollen), sich über etw. vergewissern.
I.) (richterlich) entscheiden
1) t.t. d. Gerichtssprache in Athen: eine Untersuchung abschließen, d. gerichtliche
"Erkenntnis" d.h. d. Urteilsspruch; einen Prozeß entscheiden. 5Mo 8,2; Apg 23,15;
24,22;