G1556
ekdikeo
< 1558
Vb. (6)
Gräz.: als juristischer t.t.: eine gerichtliche Entscheidung fällen.
I.) rächen
1) etw. bestrafen indem man an jmdm. Rache nimmt.
5Mo 32,43; 1Sam 24,13; 2Kö 9,7; Joe 3:21 Röm 12,19; 2Kor 10,6; Offb
6,10; 19,2;
2) jmd. anderem oder sich selbst Recht verschaffen; jmdm. zu seinem
Recht verhelfen und ihn so vor seinen Feinden schützen; jmdn.
verteidigen d.h. jurist. vertreten. Lk 18,3.5; Röm 12,19; ?