G208
a-kuroo
< 1 (priv.) + 2964 , (w. un-rechtsgültig machen); Vb. (3)
I.) ungültig machen
1) als jurist. t.t.: etw. rechtmäßiges außer Kraft setzen. Gal 3,17;
2) allg.: etw. unwirksam machen, vereiteln, außer Geltung setzen, etw.
seiner Autorität berauben. Mt 15,6; Mk 7,13;