G2106

eu-dokeo

< 2095 + 1380 , (w. wohl-meinen);
Vb. (21)
I.) Wohlgefallen haben
1) etw. für gut halten, für wohl befinden; etw. beschließen (Papyri:
jurist. t.t: seine Zustimmung zu etw. geben). Ps 68,17;
Lk 12,32; R÷m 15,26.27; 1Kor 1,21; Gal 1,15; ua.
2) zufrieden sein mit...; etw. mögen oder billigen; zugeneigt sein,
sich erfreuen an...; Gefallen bzw. Freude haben an etw. oder mit
jmdm.; 2Sam 22,20; Mal 2,17; Mt 3,17; Lk 3,22; 2Kor 12,10; ua.