G2702

kata-phero

< 2596 + 5342 , (w. herab-bringen);
Vb. (4)
I.) Akt.: dagegen abgeben (d.h. seine Stimme)
1) den Stein mit dem abgestimmt wurde in d. Urne werfen und dadurch
gegen jmdn. seine Stimme abgeben damit er verurteilt wird; jmdn.
vor Gericht bringen; allg.: etw. gegen jmdn. vorbringen, jmdn. für
etw. beschuldigen oder anklagen. Apg 25,7; 26,10;
II.) Pass.: überwältigt werden
1) vom Schlaf übermannt werden, in einen Schlaf verfallen bzw.
versinken, schläfrig werden. Apg 20,9;