G279
a-metanoetos
< 1 (priv.) + Abl. von 3340 (w. ohne [Wille]-d. Sinn zu ändern);
Adj. (1)
Gräz. pass.: unwiderruflich (2,88). Wahrscheinlich auch jurist. t.t.;
I.) unbußfertig
1) nicht willig umzukehren oder Buße zu tun, unfähig seinen Sinn zu
ändern. Röm 2,5;