G365

ana-neoo

< 303 + Abl. von 3501 , (w. wieder-jung machen); Vb. (1)
Gräz.: vor allem als ein Ausdruck in d. Gesetzessprache.
I.) wieder neu machen
1) tr.: etw. oder jmdn. erneuern, auffrischen, verjüngern.
Hi 33,24; Esr 3,13; Eph 4,23;