G4972
sphragizo
< 4973 ; Vb. (15)
Gräz.: geheimhalten, da Dinge d. man versiegelt verborgen sind (z.B.
d. Inhalt eines Briefes).
I.) siegeln
1) etw. mit einem Siegel versehen, markieren, kennzeichnen, etw. (zum
Schutz) versiegeln, d.h. etw. (ab)sichern und so vor fremden und
unerlaubten Zugriff schützen. Ein römisches Siegel unerlaubterweise
aufzubrechen war bei Todesstrafe verboten! Dan 6,18; Mt 27,66; Offb 20,3;
2) etw. versiegeln um es zu sichern und geheimzuhalten.
5Mo 32,34; Dan 8,26; 9,24; 12,9; Hi 14,17; 24,16; Offb 10,4; 22,10;
3) übertr.: etw. versiegeln zur Unterscheidung. Eine Person mit einem
Siegel kennzeichnen, um so seine Besitzansprüche geltend zu machen.
Das Siegel schützt d. Person gleichzeitig vor fremden Zugriff. Bei
d. Gläubigen ist dieses Siegel d. Heilige Geist.
Jes 44,5; 2Kor 1,22; Eph 1,13; 4,30;
Der überrest Israels wird vor d. zukünfigen Drangsalszeit versiegelt
und so vor d. Gerichten geschützt und sicher und lebendig durch diese
schwere Zeit durchgeführt werden. Hes 9,4.5.6; Offb 7,3-8;
4) etw. besiegeln: bestätigen, beglaubigen, verbürgen, als echt
ausweisen. Esr 8,8.10; Joh 3,33; 6,27;
Gräz.: Getreidesäcke wurden kurz vor d. Abtransport versiegelt damit
unterwegs nichts an ihnen manipuliert werden konnte. Wenn d. Frucht
versiegelt ist, dann ist alles in Ordnung (8,617) - in diesem Sinne
viell. in: R÷m 15,28;