G5498
cheiro-graphon
< 5495 und 1125 , (w. d. Hand-geschriebene); Subst.neut. (1)
Gräz.: d. handschriftliche Urkunde; d. Unterschrift.
I.) d. Schuldhandschrift
1) etw. d. jmd. mit eigener Hand geschrieben hat; als jurist. t.t.:
eine handschriftliche Erklärung in welcher jmd. bestätigt, daß
Geld entweder bei ihm deponiert oder von ihm an jmdn. verborgt
wurde und zu einer festgesetzten Zeit zurückgegeben werden muß;
übertr.: ein Schuldschein, gegen uns gerichtet, weil wir Gottes
Gebote übertreten haben und deßwegen in seiner Schuld stehen.
Kol 2,14;