G5537

chrematizo

< 5536 (w. geschäftlich handeln); Vb. (9)
Gräz.: öffentliche Angelegenheiten (d.h. Staatsgeschäfte) betreiben;
in öffentlichen Angelegenheiten Rat, Weisung oder Audienz erteilen;
offizielle Erklärungen (besonders von Magistraten) abgeben; auf
eine Eingabe an d. Regierung eine offizielle Antwort erteilen; einen
Orakelspruch geben; einen öffentlichen Titel annehmen.
I.) (göttliche) Weisung erteilen
1) Akt.: göttliche Weisung erteilen: einen Auftrag geben; von Gott
befohlen, ermahnt und belehrt; Gottes Sprecher sein, Gottes Gebote
vermitteln. Jer 26,2; 29,23; 30,2; 36,2.4; Hebr 12,25;
II.) (göttliche) Weisung erhalten
1) Pass.: eine göttliche Weisung oder Warnung erhalten; von Gott zu etw.
angewiesen werden, einen göttlichen Befehl oder Auftrag erhalten (von
etw. das geoffenbart oder geweissagt wird).
Mt 2,12.22; 11,7; Lk 2,26; Apg 10,22; Hebr 8,5;
III.) heißen
1) einen Namen oder Titel bekommen bzw. führen, benannt werden.
Apg 11,26; R÷m 7,3;