G611
apo-krinomai
< 575 + 2919 , (w. für sich zurück-urteilen; daher: sich
verantworten); Vb.Med. (249)
Gräz. Akt.: trennen; unterscheiden; auswählen; sich feierlich und formell
äußern; als jurist. t.t.: in einem Prozeß d. Fragen eines Richters
beantworten. Dieses Wort wurde vor allem aus d. LXX in d. Evangelien
und d. Apostelgeschichte übernommen, weßwegen es in d. Briefen fehlt.
I.) antworten
1) allg.: etw. feierlich erklären; antworten (ohne das man etw. gefragt
wurde). 1Kö 2,1; Mt 12,34.38; 22,46; Lk 3,16; Joh 5,17.19; Apg 3,12;
ua.
2) (be)antworten (auf eine vorangegangene Frage jmdm. etw. erwidern);
sich (vor Gericht) verantworten. Mt 4,4; 27,12; Mk 12,28; 14,61; Lk 3,11;
Lk 23,9; Joh 1,21; 5,11; Apg 25,4.16; uva.
3) zu sprechen beginnen; mit d. Reden fortfahren. LXX und Evangelien:
(als eine Redewendung aus dem hebr.): "...er hob
an und sagte". 5Mo 21,7; 26,5; Jes 14,10; Sach 1,10; Mt 11,25; Mk
9,5; ua.