G950
bebaioo
< 949 (w. fest bzw. zuverlässig machen); Vb. (8)
Gräz.: als juristischer t.t.: etw. rechtlich gewährleisten, d. rechtliche
Gültigkeit eines Verkaufs oder Handels garantieren; allg.: jmdm. etw.
verbürgen, etw. versichern oder fest behaupten.
I.) festigen
1) etw. bestätigen, etw. als zuverlässig erweisen, etw. bekräftigen,
etw. gewiß zusagen, etw. "festmachen".
Mk 16,20; R÷m 15,8; 1Kor 1,6; Hebr 2,3; 13,9;
2) von Personen: jmdn. (be)festigen bzw. stärken.
Ps 41,12; 119,28; 1Kor 1,8; 2Kor 1,21; Kol 2,7;
3) ein zugesagtes Gut, für das man bereits ein Angeld ( 728 )
gab, für gültig erklären und juristisch garantieren; so viell. in:
2Kor 1,21;