2.Mo 21

1 Folgendes sind die Rechtssatzungen, die du ihnen vorlegen sollst:
2 Wenn du einen hebräischen Sklaven kaufst, so diene er dir sechs Jahre lang.
3 Im siebten Jahr soll er unentgeltlich freigelassen werden. Ist er ledig gekommen, so soll er ledig wieder weggehen; war er verheiratet, so soll auch seine Frau mit ihm gehen.
4 Hat ihm sein Herr eine Frau gegeben und diese ihm Söhne oder Töchter geboren, so soll die Frau mit ihren Kindern ihrem Herrn verbleiben, und er soll allein freigelassen werden.
5 Erklärt aber der Sklave: "Ich habe meinen Herrn, meine Frau und meine Kinder lieb, ich will nicht freigelassen werden,"
6 soll ihn sein Herr vor Gericht bringen und ihn an die Tür oder an den Türpfosten stellen. Dort soll ihm sein Herr mit einem Pfriemen sein Ohr durchstechen, und er soll für immer sein Sklave sein.
7 Wenn jemand seine Tochter als Sklavin verkauft, soll sie nicht wie die Sklaven freigelassen werden.
8 Mißfällt sie ihrem Herrn, für den jener sie bestimmt hatte, so lasse er sie loskaufen. An ein fremdes Volk sie zu verkaufen, wenn er sie verschmäht, steht ihm nicht zu.
9 Weist er sie aber seinem Sohn zu, so muß er sie nach dem Recht der Töchter behandeln.
10 Nimmt er sich noch eine andere, so darf er sie in Fleischnahrung, Kleidung und im ehelichen Leben nicht verkürzen.
11 Wenn er ihr aber diese drei Dinge nicht leistet, so darf sie ohne Entschädigung, ohne Entgelt frei weggehen.
12 Wer einen anderen schlägt, so daß er stirbt, soll mit dem Tod bestraft werden.
13 Hat er es nicht vorsätzlich getan, sondern hat es Gott seiner Hand zustoßen lassen, so will ich dir eine Stätte bestimmen, wohin er fliehen kann.
14 Wenn aber jemand einen anderen mit Vorsatz und Hinterlist tötet, so sollst du ihn von meinem Altar wegholen, damit er sterbe.
15 Wer seinen Vater oder seine Mutter schlägt, soll mit dem Tod bestraft werden.
16 Wer einen Menschen raubt, mag er ihn verkaufen, oder mag dieser sich noch in seiner Gewalt befinden, soll mit dem Tod bestraft werden.
17 Wer seinem Vater oder seiner Mutter flucht, soll mit dem Tod bestraft werden.
18 Wenn Männer in Streit geraten und einer den anderen mit einem Stein oder mit einem Erdklumpen schlägt, so daß dieser zwar nicht stirbt, jedoch bettlägerig wird,
19 soll, wenn er wieder aufkommt und im Freien an seinem Stock umhergehen kann, der andere, der ihn geschlagen hat, straflos bleiben. Nur muß er ihm den Schaden, den die Arbeitsunfähigkeit für ihn mit sich bringt, ersetzen und die Heilkosten zahlen.
20 Schlägt jemand seinen Sklaven oder seine Sklavin mit dem Stock, so daß sie ihm unter den Händen sterben, so muß dies bestraft werden.
21 Bleibt der Betreffende noch einen oder zwei Tage am Leben, so soll er nicht bestraft werden; denn es handelt sich um sein eigenes Geld.
22 Wenn Männer miteinander streiten und dabei eine schwangere Frau so stoßen, daß eine Fehlgeburt eintritt, jedoch kein weiterer Schaden entsteht, so soll der Schuldige mit einer Geldbuße belegt werden, die der Ehemann der Frau nach dem Ausspruch von Schiedsrichtern über ihn verhängt.
23 Entsteht aber ein weiterer Schaden, so sollst du geben Leben um Leben,
24 Auge um Auge, Zahn um Zahn, Hand um Hand, Fuß um Fuß,
25 Brandmal um Brandmal, Wunde um Wunde, Beule um Beule.
26 Schlägt jemand seinen Sklaven oder seiner Sklavin ins Auge und zerstört er es, so soll er sie zur Entschädigung für das Auge freilassen.
27 Wenn er seinem Sklaven oder seiner Sklavin einen Zahn ausschlägt, so soll er sie zur Entschädigung für den Zahn freilassen.
28 Stößt ein Rind einen Mann oder eine Frau so, daß der Tod eintritt, so soll das Rind gesteinigt, sein Fleisch aber nicht gegessen werden. Der Besitzer des Rindes jedoch bleibt straffrei.
29 War aber das Rind schon früher stößig und sein Besitzer verwarnt worden, ohne daß er es jedoch gehütet hätte, so soll das Rind, wenn es einen Mann oder eine Frau getötet hat, gesteinigt werden. Auch sein Besitzer soll mit dem Tod bestraft werden.
30 Wenn ihm aber eine Geldbuße auferlegt wird, so soll er für sein Leben so viel Lösegeld bezahlen, als von ihm verlangt wird.
31 Stößt das Rind einen Knaben oder ein Mädchen, so soll nach demselben Recht mit ihm verfahren werden.
32 Wenn das Rind einen Sklaven oder eine Sklavin stößt, soll der Eigentümer ihrem Herrn dreißig Silberlinge zahlen, das Rind aber soll gesteinigt werden.
33 Läßt jemand eine Zisterne offen stehen, oder gräbt jemand eine Zisterne und deckt sie nicht zu, und fällt nun ein Rind oder ein Esel hinein,
34 so soll der Eigentümer der Zisterne Ersatz leisten. Er muß den Besitzer mit Geld abfinden. Das verendete Tier jedoch verbleibt ihm.
35 Wenn jemandes Rind das Rind eines anderen stößt, so daß es verendet, so sollen sie das lebende Rind verkaufen und den Erlös dafür teilen. Auch das verendete Tier sollen sie unter sich teilen.
36 War es aber bekannt, daß das Rind schon früher stößig war, und hatte sein Eigentümer es nicht gehütet, so muß er zum vollen Ersatz für dieses Rind ein anderes geben. Das verendete Tier soll ihm gehören.