1 (21:37) Wer ein Rind oder ein Schaf stiehlt und es schlachtet oder verkauft, muß als Schadenersatz fünf Rinder für das Rind und vier Schafe für das Schaf geben.
2 (22:1) Wird ein Dieb beim Einbruch ertappt und totgeschlagen, so entsteht ihm gegenüber keine Blutschuld.
3 (22:2) War aber die Sonne schon über ihm aufgegangen, so erwächst ihm gegenüber Blutschuld. - Der Dieb muß Ersatz leisten. Hat er nichts, so muß er zum Ersatz des Gestohlenen verkauft werden.
4 (22:3) Wenn das Gestohlene, sei es ein Rind, Esel oder Schaf, noch lebend in seinem Besitz angetroffen wird, so muß er doppelten Ersatz leisten.
5 (22:4) Wer in seinem Feld oder seinem Garten ein Feuer macht und den Brand übergreifen läßt, so daß er das Feld eines anderen anzündet, muß mit dem Besten seiner Felder und seines Gartens Ersatz leisten.
6 (22:5) Wenn aber das Feuer selbst übergreift, Gestrüpp erfaßt, einen Getreidehaufen oder das noch stehende Getreide, oder das Feld verbrennt, muß jener, der den Brand verursacht hat, Ersatz leisten.
7 (22:6) Übergibt jemand einem anderen Geld oder sonstige Gegenstände zur Aufbewahrung und wird dieses aus dem Haus des Betreffenden gestohlen, so muß der Dieb, wenn man ihn entdeckt, doppelten Ersatz leisten.
8 (22:7) Wird der Dieb nicht ausfindig gemacht, soll der Eigentümer des Hauses vor Gericht erscheinen, ob er sich nicht am Eigentum des anderen vergriffen hat.
9 (22:8) Bei jedem Fall von Veruntreuung, mag es sich um ein Rind, einen Esel, ein Schaf, ein Kleidungsstück oder um sonst etwas handeln, das abhanden kam und das nun jemand als sein Eigentum beansprucht, soll der Fall der beiden vor Gericht kommen. Wen das Gericht für schuldig erklärt, der soll dem anderen doppelten Ersatz leisten.
10 (22:9) Gibt jemand einem anderen einen Esel, ein Rind, ein Schaf oder sonst irgendein Stück Vieh in Obhut, und geht dieses ein oder bricht etwas oder wird geraubt, ohne daß es jemand gesehen hat,
11 (22:10) so soll ein Eid beim Herrn die Streitfrage zwischen beiden schlichten, daß sich der eine nicht am Eigentum des anderen vergriffen hat. Der Eigentümer muß sich damit zufrieden geben, und jener braucht keinen Ersatz zu leisten.
12 (22:11) Ist es ihm jedoch gestohlen worden, so muß er dem Eigentümer Ersatz leisten.
13 (22:12) Wurde es aber zerrissen, so soll er dasselbe zum Beweis beibringen. Für das Zerrissene braucht er keinen Ersatz zu leisten.
14 (22:13) Entleiht es einer von einem anderen und bricht es etwas oder geht ein, so muß dieser, wenn dessen Besitzer nicht zugegen war, Ersatz leisten.
15 (22:14) Wenn der Besitzer zugegen war, braucht er keinen Ersatz zu leisten. War es gemietet, so erhält er den Mietpreis.
16 (22:15) Wenn jemand eine Jungfrau verführt, die nicht verlobt ist, und sich mit ihr vergeht, so muß er die Morgengabe entrichten und sie zur Frau nehmen.
17 (22:16) Weigert sich aber ihr Vater, sie ihm zu geben, soll er einen der Heiratsgabe für Jungfrauen entsprechenden Betrag zahlen.
18 (22:17) Eine Zauberin sollst du nicht am Leben lassen.
19 (22:18) Jeder, der mit einem Tier sich vergeht, soll mit dem Tod bestraft werden.
20 (22:19) Wer Göttern opfert, außer dem Herrn allein, soll dem Bann verfallen.
21 (22:20) Einen Fremdling darfst du nicht übervorteilen und nicht bedrücken. Ihr selbst seid ja Fremdlinge in Ägypten gewesen.
22 (22:21) Eine Witwe oder eine Waise sollt ihr nie bedrängen.
23 (22:22) Bedrückst du sie und rufen sie zu mir um Hilfe, so werde ich ihr Rufen hören.
24 (22:23) Mein Zorn wird entbrennen, und ich werde euch durch das Schwert umkommen lassen, so daß eure Frauen zu Witwen und eure Kinder zu Waisen werden.
25 (22:24) Wenn du einem Armen aus meinem Volk, der bei dir wohnt, Geld leihst, so benimm dich gegen ihn nicht wie ein Wucherer! Legt ihm keinen Zins auf!
26 (22:25) Nimmst du von einem anderen den Mantel in Pfand, so sollst du ihm dieses bis Sonnenuntergang wieder zurückgeben.
27 (22:26) Denn er ist seine einzige Decke, die Hülle für seinen Leib. Worin soll er schlafen? Wenn er zu mir ruft, werde ich ihn erhören; denn ich bin barmherzig.
28 (22:27) Gott darfst du nicht lästern und keinen Fürsten deines Volkes verwünschen.
29 (22:28) Mit der Abgabe von dem Überfluß deiner Tenne und der Abgabe aus deiner Kelter halte nicht zurück. Den Erstgeborenen deiner Söhne sollst du mir schenken.
30 (22:29) So sollst du es auch mit deinem Rind und deinem Schaf halten: sieben Tage soll es bei der Mutter bleiben, am achten Tag sollst du es mir darbringen.
31 (22:30) Heilige Menschen sollt ihr mir sein und nicht Fleisch von einem auf dem Feld zerrissenen Tier genießen. Werft es den Hunden vor!