3.Mo 25

1 Der Herr sprach zu Mose am Berg Sinai:
2 Sprich zu den Israeliten und sag zu ihnen: Wenn ihr in das Land kommt, das ich euch geben werde, so soll das Land eine Ruhezeit für den Herrn halten.
3 Sechs Jahre sollst du dein Feld bestellen und sechs Jahre deine Weinberge beschneiden und ihren Ertrag ernten.
4 Im siebten Jahr aber soll das Land völlige Ruhe haben, eine Ruhezeit zu Ehren des Herrn. Da darfst du dein Feld nicht bestellen und deinen Weinberg nicht beschneiden.
5 Den Nachwuchs deiner (vorigen) Ernte darfst du nicht ernten und die Trauben deines nicht beschnittenen Weinbergs darfst du nicht lesen. Es soll ein Jahr der Ruhe für das Land sein.
6 Was aber das Land während der Ruhezeit von selbst hervorbringt, soll euch zur Nahrung dienen, dir und deinen Knechten und deinen Mägden, deinem Taglöhner und deinem Halbbürgern, allen, die bei dir leben.
7 Auch dem Vieh und allen Tieren, die in deinem Land sind, soll der gesamte Ertrag als Nahrung dienen.
8 Zähl dir sieben Ruhejahre, also siebenmal sieben Jahre ab, sodass die Zeit der sieben Ruhejahre neunundvierzig Jahre beträgt.
9 Dann sollst du am zehnten Tag des siebten Monats die Posaune erschallen lassen, am Versöhnungstag sollt ihr im ganzen Land die Posaune erschallen lassen.
10 Heiligt das fünfzigste Jahr und verkündet Freiheit im Land für alle Bewohner. Ein Erlassjahr soll es für euch sein. Da soll jeder wieder in den Besitz seines Grundbesitzes gelangen und jeder zu seiner Sippe zurückkehren.
11 Ein Erlassjahr soll für euch das fünfzigste Jahr sein. Da dürft ihr nicht säen noch den Nachwuchs ernten noch an den unbeschnittenen Rebstöcken Weinlese halten.
12 Denn es ist ein Erlassjahr, eine heilige Zeit für euch. Vom Feld weg dürft ihr aber essen, was es von selbst trägt.
13 In einem solchen Erlassjahr soll jeder wieder zu seinem Grundbesitz kommen.
14 Wenn du deinem Nächsten etwas verkaufst oder von seiner Hand erwirbst, so dürft ihr nicht einander übervorteilen,
15 sondern gemäß der Zahl der Jahre seit dem Erlassjahr sollst du von deinem Nächsten kaufen, gemäß der Zahl der Erntejahre soll er dir verkaufen.
16 Bei einer größeren Zahl von Jahren sollst du einen entsprechenden höheren Kaufpreis und bei einer kleineren Zahl einen entsprechend geringeren Kaufpreis zahlen; denn er verkauft dir nur eine Anzahl von Ernten.
17 Keiner übervorteile den anderen, sondern fürchtet euch vor euerem Gott, denn ich bin der Herr, euer Gott.
18 So haltet denn meine Gebote und erfüllt meine Satzungen und handelt danach, dann werdet ihr in Sicherheit im Land wohnen.
19 Das Land wird seinen Ertrag geben, sodass ihr euch satt essen und in Sicherheit darin wohnen könnt.
20 Wenn ihr aber fragt: Wovon sollen wir im siebten Jahr leben, wenn wir nicht säen und unseren Ertrag nicht ernten dürfen?
21 so wisst: Ich werde euch im sechsten Jahr meinen Segen spenden, dass es euch den Ertrag von drei Jahren liefert.
22 Obwohl ihr erst im achten Jahr sät, werdet ihr noch von dem früheren Ertrag leben. Bis in das neunte Jahr, bis dessen Ertrag geerntet ist, werdet ihr altes Getreide essen.
23 Grund und Boden darf nicht für immer verkauft werden, denn mir gehört das Land. Ihr seid ja nur Fremde und Halbbürger bei mir.
24 Darum sollt ihr dem ganzen Land, das ihr besitzt, ein Rückkaufrecht von Grund und Boden einräumen.
25 Wenn dein Bruder verarmt und seinen Besitz verkauft, so soll sein nächster Verwandter als Löser für ihn eintreten und das wieder einlösen, was sein Bruder verkauft hat.
26 Wenn jemand keinen Löser hat, aber selbst so viel aufbringen kann, als zur Einlösung notwendig ist,
27 so soll er die seit dem Verkauf verflossenen Jahre in Anrechnung bringen und den Restbetrag dem zurückstellen, an den er verkauft hat, und so wieder zu seinem Besitz kommen.
28 Wenn er aber nicht so viel aufbringen kann, als zur Rückgewinnung notwendig ist, dann bleibt das von ihm Verkaufte im Besitz des Käufers bis zum Erlassjahr. Im Erlassjahr aber soll es zurückfallen und so wieder in den Besitz seines Eigentümers kommen.
29 Wenn jemand ein Wohnhaus in einer ummauerten Stadt verkauft, so soll das Rückkaufrecht bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Verkauf bestehen; aber nur ein Jahr soll das Recht zum Rückkauf gelten.
30 Wenn er bis zum Ablauf des vollen Jahres nicht eingelöst hat, so soll das Haus, das in einer ummauerten Stadt liegt, für immer dem Käufer und seinen Nachkommen gehören. Es fällt im Erlassjahr nicht zurück.
31 Dagegen gehören die Häuser in den Dörfern, die von keiner Mauer umgeben sind, zum Ackerfeld. Sie können eingelöst werden und fallen im Erlassjahr zurück.
32 Was aber die Städte der Leviten betrifft, so steht den Leviten hinsichtlich der Häuser in den ihnen gehörenden Städten ein unverjährbares Rückkaufrecht zu.
33 Wenn einer von den Leviten dem Einlösungsrecht unterliegt, so verlasse er im Erlassjahr das verkaufte Gut, um in sein Haus zurückzukehren, in die Stadt, wo er ein Eigentumsrecht besitzt. Denn die Häuser in den Städten der Leviten sind ihr Erbbesitz inmitten der Israeliten.
34 Das zu ihren Städten gehörige Weideland darf nicht verkauft werden; denn es gehört ihnen als Erbbesitz für alle Zeiten.
35 Wenn dein Bruder verarmt und er sich neben dir nicht halten kann, so sollst du ihm helfen, als wäre er Fremder oder Halbbürger, damit er neben dir leben kann.
36 Du darfst von ihm keinen Zins und Aufschlag nehmen, sondern fürchte dich vor deinem Gott und lass deinen Bruder neben dir leben.
37 Du darfst ihm dein Geld nicht gegen Zins geben und ihm deine Nahrungsmittel nicht mit einem Aufschlag überlassen.
38 Ich bin der Herr, euer Gott, der euch aus dem Land Ägypten herausgeführt hat, um euch das Land Kanaan zu geben und euer Gott zu sein.
39 Wenn einer deiner Brüder neben dir verarmt und sich dir verkauft, so lass ihn nicht Sklavendienste tun.
40 Er sei dir wie ein Taglöhner, wie ein Halbbürger; er soll dir bis zum Erlassjahr dienen.
41 Dann gehe er mit seinen Kindern frei von dir weg und kehre zu seiner Familie zurück und gelange wieder in den Besitz seiner Väter.
42 Denn meine Knechte sind sie, die ich aus dem Land Ägypten herausgeführt habe. Sie dürfen nicht wie Sklaven verkauft werden.
43 Du sollst nicht mit Gewalt über sie herrschen. Fürchte dich vor deinem Gott.
44 Deine Sklaven und Sklavinnen, die du brauchst, darfst du von den heidnischen Völkern ringsum kaufen.
45 Kinder der Halbbürger, der Fremden, die neben euch wohnen, dürft ihr kaufen, ebenso ihre Nachkommen, die sie in euerem Land geboren haben und die bei euch wohnen. Diese können euch als Eigentum gehören.
46 Ihr dürft sie auch eueren Kindern vererben, dass sie ihr Eigentum sind. Ihr dürft sie dauernd zu Sklaven haben. Aber über euere Brüder, die Israeliten, dürft ihr nicht, einer über den anderen, mit Gewalt herrschen.
47 Wenn ein Fremder oder Halbbürger neben dir Vermögen erwirbt, dein Bruder aber neben ihm verarmt und sich einem Fremden oder Halbbürger oder dem Nachkommen aus der Familie eines Fremden verkauft,
48 so soll, nachdem er sich verkauft hat, das Recht bestehen, ihn auszulösen. Einer seiner Brüder darf ihn auslösen,
49 auch sein Onkel oder der Sohn seines Onkels darf ihn auslösen, ebenso darf einer seiner nächsten Verwandten aus seiner Familie ihn auslösen. Er darf sich auch selbst loskaufen, wenn er das Geld aufbringen kann.
50 Er soll mit dem, der ihn gekauft hat, die Zeit vom Jahr seines Verkaufs bis zum Erlassjahr berechnen und der Preis, gegen den er sich verkauft hat, soll auf die Jahre gleichmäßig verteilt werden. Wie bei einem Lohnarbeiter soll ihm die Dienstzeit angerechnet werden.
51 Sind es noch viele Jahre bis zum Erlassjahr, dann soll er für seine Auslösung einen entsprechenden Betrag von der Kaufsumme absetzen.
52 Sind aber nur noch wenige Jahre bis zum Erlassjahr übrig, so bringe er sie ihm in Anrechnung: Nach der Zahl seiner Dienstjahre hat er sein Lösegeld zu erstatten.
53 Wie einer, der Jahr um Jahr für Lohn gedient hat, soll er bei ihm sein und dieser darf vor deinen Augen nicht mit Gewalt über ihn herrschen.
54 Wird er aber nicht auf diese Weise ausgelöst, so soll er mit seinen Kindern, die bei dir sind, im Erlassjahr frei weggehen.
55 Denn mir gehören die Israeliten als Knechte. Meine Knechte sind sie, weil ich sie aus dem Land Ägypten herausgeführt habe, ich, der Herr, euer Gott.