3.Mo 27

1 Der Herr sprach zu Mose:
2 Rede zu den Israeliten und sage ihnen: Wenn jemand dem Herrn Gelöbnisse nach dem Wert einer Person macht,
3 so soll der Schätzwert einer männlichen Person von zwanzig bis sechzig Jahren fünfzig Silberschekel nach dem Gewicht des Heiligtums betragen.
4 Handelt es sich um eine weibliche Person, dann soll der Schätzwert dreißig Schekel betragen.
5 Handelt es sich um eine Person von fünf bis zwanzig Jahren, so soll der Schätzwert einer männlichen Person zwanzig Schekel, einer weiblichen Person zehn Schekel betragen.
6 Handelt es sich um eine Person von einem Monat bis zu fünf Jahren, dann soll der Schätzwert einer männlichen Person fünf Schekel, einer weiblichen Person drei Schekel betragen.
7 Handelt es sich um Personen von sechzig Jahren und darüber, so soll der Schätzwert einer männlichen Person fünfzehn Schekel, einer weiblichen Person zehn Schekel betragen.
8 Wenn aber jemand zu arm ist, um den Schätzwert zu entrichten, dann stelle man denjenigen, der das Gelübde gemacht hat, vor den Priester, damit dieser ihn einschätze. Der Priester soll ihn nach Maßgabe dessen, was der Gelobende aufbringen kann, einschätzen.
9 Handelt es sich um Vieh, das man dem Herrn opfern kann, so muss alles, was einer davon dem Herrn gibt, als heilig gelten.
10 Er darf es nicht einwechseln und nicht vertauschen, weder ein gutes Tier gegen ein geringeres noch ein geringeres gegen ein gutes. Wenn er dennoch ein Stück Vieh mit einem anderen vertauscht, so soll das eine wie das andere dem Heiligtum gehören.
11 Handelt es sich aber um ein unreines Stück Vieh, von dem nichts dem Herrn geopfert werden darf, dann bringe er das Tier vor den Priester.
12 Der Priester soll es schätzen, je nachdem es gut oder gering ist; bei dem, was der Priester geschätzt hat, soll es bleiben.
13 Will er es aber einlösen, so hat er noch ein Fünftel seines Schätzwertes daraufzulegen.
14 Wenn jemand sein Haus als heilige Gabe dem Herrn weiht, so soll der Priester es schätzen, ob es wertvoll oder geringwertig ist. Bei der Schätzung des Priesters soll es bleiben.
15 Will der, der sein Haus geweiht hat, es wieder einlösen, so hat er noch ein Fünftel des Schätzwertes daraufzulegen, dann bleibt es ihm.
16 Weiht jemand ein Stück von seinem erblichen Grundbesitz dem Herrn, so richte sich der Schätzwert nach seinem Ertrag im Verhältnis von fünfzig Silberschekeln für einen Gomer Gerste.
17 Weiht er sein Feld vom Erlassjahr an, so soll es auf den vollen Schätzwert zu stehen kommen.
18 Wenn er aber sein Grundstück erst nach dem Erlassjahr weiht, so soll der Priester den Betrag unter Berücksichtigung der Jahre, die bis zum Erlassjahr fehlen, berechnen. Es ist dann vom Schätzwert ein Abzug zu machen.
19 Will aber der, der das Feld geweiht hat, es einlösen, so hat er ein Fünftel seines Schätzwertes daraufzulegen; dann soll es ihm bleiben.
20 Löst er das Grundstück nicht ein, verkauft es aber trotzdem an einen anderen, so kann es nicht mehr eingelöst werden,
21 sondern hat, wenn es im Erlassjahr frei wird, als dem Herrn geweiht zu gelten wie ein Feld, das Banngut geworden ist: Es fällt dem Priester als Eigentum zu.
22 Weiht einer dem Herrn ein von ihm gekauftes Grundstück, das nicht sein Erbbesitz ist,
23 so berechne der Priester seinen Schätzwert bis zum Erlassjahr, und jener bezahle am gleichen Tag den Schätzwert als Weihegabe für den Herrn.
24 Im Erlassjahr soll das Grundstück wieder an den zurückfallen, von dem er es gekauft hat und dem es als Erbbesitz gehört.
25 Jede Schätzung erfolge nach dem Gewicht des Heiligtums, der Schekel macht zwanzig Gera.
26 Die Erstgeburt vom Vieh, die schon als Erstgeburt dem Herrn gehört, kann niemand weihen. Ob Rind oder Schaf, es gehört ohnehin dem Herrn.
27 Handelt es sich aber um ein unreines Vieh, so hat er es nach dem Schätzwert loszukaufen und noch ein Fünftel seines Wertes daraufzulegen. Wird es aber nicht eingelöst, so soll es nach seinem Schätzwert verkauft werden.
28 Alles Gebannte, das jemand von seinem gesamten Besitz durch den Bann weiht, sei es Menschen oder Vieh oder erblicher Grundbesitz, darf weder verkauft noch eingelöst werden. Alles Banngut ist dem Herrn hochheilig.
29 Kein Mensch, der mit dem Bann belegt ist, darf losgekauft werden, vielmehr muss man ihn töten.
30 Jeder Zehnte vom Boden, vom Saatertrag des Feldes wie von den Baumfrüchten gehört dem Herrn; er ist dem Herrn geweiht.
31 Will aber jemand einen Teil seines Zehnten einlösen, so hat er noch ein Fünftel seines Betrages daraufzulegen.
32 Was den Zehnten von Rindern und Kleinvieh angeht, so soll von allem, was unter dem Hirtenstab hindurchgeht, immer das zehnte Stück dem Herrn geweiht sein.
33 Man untersuche nicht, ob es gut oder gering ist, und vertausche es nicht. Wenn es aber jemand doch vertauscht, so soll das eine wie das andere dem Heiligtum verfallen.
34 Dies sind die Gesetze, die der Herr auf dem Berg Sinai dem Mose für die Israeliten gegeben hat.