1 Dies sind die Vorschriften für das Schuldopfer: Es ist hochheilig.
2 Dort wo das Brandopfer geschlachtet wird, soll man auch das Schuldopfer schlachten. Dessen Blut soll man ringsum an den Altar sprengen.
3 Dann bringe man das gesamte Fett von ihm dar: den Fettschwanz und das Fett, das die Eingeweide bedeckt,
4 die beiden Nieren samt dem Fett an ihnen, an den Lenden und an der Leber; bei den Nieren löse man es ab.
5 Der Priester soll es auf dem Altar als Feueropfer für den Herrn in Rauch aufgehen lassen; es ist ein Schuldopfer.
6 Jede männliche Person unter den Priestern darf es essen; an heiliger Stätte muss es gegessen werden, denn es ist hochheilig.
7 Für das Sündopfer wie für das Schuldopfer gilt das gleiche Gesetz: Es soll dem Priester gehören, der die Sühnung vornimmt.
8 Dem Priester, der für jemand ein Brandopfer darbringt, soll die Haut des Brandopfers, das er darbringt, gehören.
9 Auch jedes Speiseopfer, das im Ofen gebacken, und alles, was in der Pfanne oder auf einer Platte zubereitet wird, soll dem Priester, der es darbringt, gehören.
10 Aber jedes mit Öl vermengte und jedes trockene Speiseopfer soll allen Söhnen Aarons ohne Unterschied gehören.
11 Dies ist das Gesetz für das Gemeinschaftsopfer, das man dem Herrn darbringt:
12 Wenn einer es als Lobopfer darbringt, soll er ihm noch ein Speiseopfer aus ungesäuerten, mit Öl angemachten Kuchen und ungesäuerten, mit Öl bestrichenen Fladen und mit Öl eingerührtem Feinmehl, zu Kuchen zubereitet, hinzufügen.
13 Zusammen mit Fladen von gesäuertem Brotteig bringe er seine Opfergaben zu seinem Lobopfer dar.
14 Je ein Stück von jeder Opfergabe bringe er dem Herrn als Opfer mit dem Erhebungsritus dar; es soll dem Priester gehören, der das Blut des Gemeinschaftsopfers aussprengt.
15 Das Fleisch des Opfers muss an dem gleichen Tag gegessen werden, an dem es dargebracht wird; man darf davon nichts bis zum Morgen übrig lassen.
16 Auch wenn das Opfer aufgrund eines Gelübdes oder als freiwillige Gabe dargebracht wird, soll das Opfer an dem Tag, an dem es dargebracht wird, gegessen werden. Doch darf, was davon übrig bleibt, noch am folgenden Tag gegessen werden;
17 was aber vom Opferfleisch noch am dritten Tag übrig ist, muss verbrannt werden.
18 Wollte man noch am dritten Tag vom Fleisch des Gemeinschaftsopfers essen, so wäre dies Gott nicht wohlgefällig. Es wird dem, der es dargebracht hat, nicht angerechnet werden. Es gilt als verdorbenes Fleisch, und wer davon isst, lädt eine Schuld auf sich.
19 Auch solches Fleisch, das mit etwas Unreinem in Berührung kam, darf nicht gegessen, sondern muss verbrannt werden. Was sonst das Opferfleisch betrifft, so darf jeder, der rein ist, Fleisch essen.
20 Wer aber Fleisch von einem Gemeinschaftsopfer des Herrn im Zustand der Unreinheit isst, der soll aus seinem Volk ausgetilgt werden.
21 Wenn jemand mit etwas Unreinem in Berührung gekommen ist, sei es mit der Unreinheit eines Menschen oder mit einem unreinen Tier oder mit anderem unreinen Abscheulichen, und dennoch von dem Fleisch des Gemeinschaftsopfers genießt, der soll aus seinem Volk ausgetilgt werden.
22 Der Herr sprach zu Mose:
23 Gib den Israeliten diese Weisung: Ihr dürft keinerlei Fett von Rindern, Schafen und Ziegen essen.
24 Doch kann das Fett von gefallenen oder zerrissenen Tieren zu beliebigen Zwecken verwendet werden, aber essen dürft ihr es nicht.
25 Denn jeder, der Fett von Tieren genießt, die man dem Herrn als Feueropfer darbringen kann, der soll, wenn er es isst, aus seinem Volk ausgetilgt werden.
26 Ihr dürft auch in keiner euerer Wohnstätten Blut genießen, weder von Vögeln noch von vierfüßigen Tieren.
27 Wer Blut genießt, soll aus seinem Volk ausgetilgt werden.
28 Der Herr sprach zu Mose:
29 Gib den Israeliten diese Weisung:Wer dem Herrn ein Gemeinschaftsopfer darbringt, der soll dem Herrn von seinem Gemeinschaftsopfer den schuldigen Anteil darbringen.
30 Er selbst bringe die Stücke, die dem Herrn als Feueropfer gehören, herbei. Er bringe das Fett herbei und die Brust; man soll sie vor dem Herrn hin- und herschwingen.
31 Das Fett lasse der Priester auf dem Altar in Rauch aufgehen, die Brust aber soll Aaron und seinen Söhnen gehören.
32 Die rechte Keule sollt ihr für den Erhebungsritus von eueren Gemeinschaftsopfern dem Priester geben.
33 Wer von den Söhnen Aarons das Blut des Gemeinschaftsopfers und das Fett darbringt, dem soll die rechte Keule als Anteil gehören.
34 Denn vom Gemeinschaftsopfer der Israeliten nehme ich die Brust für den Darbringungsritus und die Keule für den Erhebungsritus und gebe sie Aaron und seinen Söhnen als eine ihnen von den Israeliten allezeit zu leistende Abgabe.
35 Dies ist der Anteil Aarons und der Anteil seiner Söhne an den Gemeinschaftsopfern des Herrn von dem Tag an, da ich sie zum Dienst als Priester des Herrn bestimmte.
36 Dies hat der Herr ihnen an dem Tag, da er sie salbte, als eine Gabe der Israeliten zugewiesen, als eine ihnen allezeit von Generation zu Generation zustehende Abgabe.
37 Dies sind die Vorschriften für das Brandopfer, das Speiseopfer, das Sünd- und Schuldopfer, das Einsetzungsopfer und das Gemeinschaftsopfer,
38 die der Herr dem Mose auf dem Berg Sinai an dem Tag gab, da er in der Wüste die Israeliten anwies, dem Herrn ihre Opfergaben darzubringen.