4.Mo 29

1 Ferner habt ihr am ersten Tag des siebten Monats eine Versammlung am Heiligtum abzuhalten. An diesem Tag dürft ihr keine Arbeit verrichten. Als Tag des Lärmblasens soll er euch gelten.
2 Und als Brandopfer, zum beruhigenden Duft für den Herrn sollt ihr herrichten: einen jungen Stier, einen Widder und sieben einjährige fehlerlose Lämmer,
3 dazu als zugehöriges Speiseopfer mit Öl vermengtes Feinmehl, drei Zehntel zum Stier, zwei Zehntel zum Widder
4 und je ein Zehntel zu jedem der sieben Lämmer; außerdem einen Ziegenbock als Sündopfer,
5 um euch zu entsündigen --
6 außer dem Neumondbrandopfer mit zugehörigem Speiseopfer und dem regelmäßigen Brandopfer mit zugehörigem Speiseopfer und den erforderlichen Trankopfern nach der Vorschrift zum beruhigenden Duft, als Feueropfer für den Herrn.
7 Dann habt ihr am zehnten Tag des gleichen siebten Monats eine Versammlung am Heiligtum abzuhalten und zu fasten. Ihr dürft keine Arbeit verrichten.
8 Als Brandopfer, zum beruhigenden Duft für den Herrn, habt ihr darzubringen: einen jungen Stier, einen Widder und sieben einjährige Lämmer -- nur fehlerlose dürft ihr nehmen --,
9 dazu als zugehöriges Speiseopfer in Öl vermengtes Feinmehl, drei Zehntel zum Stier, zwei Zehntel zum Widder
10 und je ein Zehntel zu jedem der sieben Lämmer;
11 ferner einen Ziegenbock als Sündopfer außer dem Versöhnungssündopfer und dem regelmäßigen Brandopfer sowie dem zugehörigen Speise- und den erforderlichen Trankopfern.
12 Am fünfzehnten Tag des siebten Monats habt ihr wieder eine Versammlung am Heiligtum abzuhalten. Ihr dürft keine Arbeit verrichten, sieben Tage hindurch sollt ihr dem Herrn ein Fest feiern.
13 Und als Brandopfer, als Feueropfer, zum beruhigenden Duft für den Herrn, habt ihr darzubringen: dreizehn junge Stiere, zwei Widder und vierzehn einjährige Lämmer -- fehlerlos müssen sie sein --,
14 dazu als zugehöriges Speiseopfer mit Öl vermengtes Feinmehl, drei Zehntel zu jedem der dreizehn Stiere, zwei Zehntel zu jedem der beiden Widder
15 und je ein Zehntel zu jedem der vierzehn Lämmer,
16 außerdem einen Ziegenbock als Sündopfer -- außer dem regelmäßigen Brandopfer sowie dem zugehörigen Speise- und Trankopfer.
17 Am zweiten Tag: zwölf junge Stiere, zwei Widder und vierzehn einjährige fehlerlose Lämmer,
18 dazu das zugehörige Speiseopfer und die erforderlichen Trankopfer, wie sie auf die Stiere, Widder und Lämmer entsprechend ihrer Zahl nach der Vorschrift entfallen,
19 ferner einen Ziegenbock als Sündopfer -- außer dem regelmäßigen Brandopfer sowie dem zugehörigen Speiseopfer und den erforderlichen Trankopfern.
20 Am dritten Tag: elf junge Stiere, zwei Widder und vierzehn einjährige fehlerlose Lämmer,
21 dazu das zugehörige Speiseopfer und die erforderlichen Trankopfer, wie sie auf die Stiere, Widder und Lämmer entsprechend ihrer Zahl nach der Vorschrift entfallen,
22 ferner einen Ziegenbock als Sündopfer -- außer dem regelmäßigen Brandopfer sowie dem zugehörigen Speise- und Trankopfer.
23 Am vierten Tag: zehn junge Stiere, zwei Widder und vierzehn einjährige fehlerlose Lämmer,
24 dazu das zugehörige Speiseopfer und die erforderlichen Trankopfer, wie sie auf die Stiere, Widder und Lämmer entsprechend ihrer Zahl nach der Vorschrift entfallen,
25 ferner einen Ziegenbock als Sündopfer -- außer dem regelmäßigen Brandopfer sowie dem zugehörigen Speise- und Trankopfer.
26 Am fünften Tag: neun junge Stiere, zwei Widder und vierzehn einjährige fehlerlose Lämmer,
27 dazu das zugehörige Speiseopfer und die erforderlichen Trankopfer, wie sie auf die Stiere, Widder und Lämmer entsprechend ihrer Zahl nach der Vorschrift entfallen,
28 ferner einen Ziegenbock als Sündopfer -- außer dem regelmäßigen Brandopfer sowie dem zugehörigen Speise- und Trankopfer.
29 Am sechsten Tag: acht junge Stiere, zwei Widder und vierzehn einjährige fehlerlose Lämmer,
30 dazu das zugehörige Speiseopfer und die erforderlichen Trankopfer, wie sie auf die Stiere, Widder und Lämmer entsprechend ihrer Zahl nach der Vorschrift entfallen,
31 ferner einen Ziegenbock als Sündopfer -- außer dem regelmäßigen Brandopfer sowie dem zugehörigen Speise- und Trankopfer.
32 Am siebten Tag: sieben junge Stiere, zwei Widder und vierzehn einjährige fehlerlose Lämmer,
33 dazu das zugehörige Speiseopfer und die erforderlichen Trankopfer, wie sie auf die Stiere, Widder und Lämmer entsprechend ihrer Zahl nach der Vorschrift entfallen,
34 ferner einen Ziegenbock als Sündopfer -- außer dem regelmäßigen Brandopfer sowie dem zugehörigen Speise- und Trankopfer.
35 Am achten Tag habt ihr eine Festversammlung abzuhalten; ihr dürft keine Arbeit verrichten.
36 Und als Brandopfer, als Feueropfer, zum beruhigenden Duft für den Herrn, habt ihr darzubringen: einen Stier, einen Widder und sieben einjährige fehlerlose Lämmer,
37 dazu das zugehörige Speiseopfer und die erforderlichen Trankopfer, wie sie auf den Stier, den Widder und die Lämmer entsprechend ihrer Zahl nach der Vorschrift entfallen,
38 ferner einen Ziegenbock als Sündopfer -- außer dem regelmäßigen Brandopfer sowie dem zugehörigen Speise- und Trankopfer.
39 Das habt ihr für den Herrn an eueren Festzeiten herzurichten, unabhängig von eueren Brand-, Speise-, Trank- und Gemeinschaftsopfern, die ihr aufgrund von Gelübden oder freiwillig darbringt.