5.Mo 19

1 Wenn der Herr, dein Gott, die Völker ausrottet, deren Land dir der Herr, dein Gott, geben will, und du sie in Besitz genommen und in ihren Städten und Häusern wohnst,
2 dann sollst du dir mitten in deinem Land, das der Herr, dein Gott, dir zum Besitz geben will, drei Städte auswählen.
3 Den Weg dorthin sollst du abmessen und danach das Gebiet deines Landes, das dir der Herr, dein Gott, zum Erbbesitz gibt, in drei Bezirke einteilen, damit jeder, der einen Menschen totgeschlagen hat, dorthin flüchten kann.
4 Und für den Totschläger, der sich dorthin flüchtet, um am Leben zu bleiben, gilt folgende Bestimmung: Wer seinen Nächsten unabsichtlich erschlagen hat und nicht schon früher mit ihm verfeindet gewesen ist,
5 zum Beispiel: Es geht etwa einer mit seinem Nächsten in den Wald zum Holzfällen, seine Hand holt mit der Axt aus, um den Baum umzuhauen, das Eisen springt aber vom Baum ab und trifft den Nächsten tödlich, dann darf er in eine dieser Städte flüchten, um am Leben zu bleiben.
6 Der Bluträcher darf dem Totschläger nicht wutentbrannt nachsetzen und ihn, weil der Weg zum Asyl zu weit ist, einholen und totschlagen, ohne dass jener des Todes schuldig wäre, da er ja mit dem Getöteten nicht schon früher verfeindet war.
7 Deshalb gebiete ich dir hiermit: Drei Städte sollst du dir aussondern.
8 Und wenn der Herr, dein Gott, dein Gebiet erweitert, wie er deinen Vätern geschworen hat, und dir das gesamte Land gibt, das er deinen Vätern verheißen hat,
9 weil du alle Gesetze, die ich dir heute vorschreibe, beachtest, indem du den Herrn, deinen Gott, liebst und allezeit auf seinen Wegen gehst, dann sollst du dir zu diesen drei Städten noch drei hinzufügen,
10 damit nicht in deinem Land, das dir der Herr, dein Gott, zum Erbbesitz gibt, unschuldiges Blut vergossen wird und so Blutschuld auf dir lastet.
11 Falls aber jemand aus Hass seinem Nächsten auflauert, über ihn herfällt und ihn derart schlägt, dass er stirbt, und sich dann in eine dieser Städte flüchtet,
12 so sollen die Ältesten seiner Stadt ihn von dort herausholen lassen und ihn dann dem Bluträcher ausliefern, damit er stirbt.
13 Du darfst kein Mitleid mit ihn haben, sondern du musst das Blut des Unschuldigen aus Israel wegschaffen, damit es dir wohl ergeht.
14 Du sollst bei deinem Erbanteil, den du in dem Land zugeteilt bekommst, das der Herr, dein Gott, dir zum Besitz geben will, die Grenze deines Nachbarn, die die Vorfahren festgesetzt haben, nicht verrücken.
15 Ein Zeuge allein soll gegen niemanden aussagen, wenn es um ein Verbrechen oder eine Schuld geht. Wie das Vergehen auch sei, erst auf die Aussage zweier oder dreier Zeugen hin darf das Urteil gefällt werden.
16 Wenn aber ein Zeuge mit aller Gewalt gegen jemanden aussagen will, um ihn einer Gesetzesverletzung zu bezichtigen,
17 dann sollen die beiden Männer, die den Streit haben, vor den Herrn hintreten, vor die Priester und die Richter, die gerade im Amt sind,
18 und die Richter sollen die Anklage genau untersuchen. Stellt sich heraus, dass der Zeuge falsch ausgesagt hat und er seinen Bruder zu Unrecht bezichtigt hat,
19 dann sollt ihr mit ihm so verfahren, wie er mit seinem Bruder verfahren wollte, und du sollst so das Böse aus deiner Mitte wegschaffen.
20 Die Übrigen aber sollen es erfahren, dass sie sich fürchten und in deiner Mitte nicht wieder etwas Böses verüben.
21 Du sollst mit ihm kein Mitleid haben! Leben um Leben, Auge um Auge, Zahn um Zahn, Hand um Hand, Fuß um Fuß!