2.Mo 21

1 Und das sind die Rechtssatzungen, die du ihnen vorlegen sollst:
2 Wenn du einen ebräischen Knecht kaufst, so soll er sechs Jahre dienen, und im siebenten Jahr soll er frei gehen, unentgeltlich.
3 Wenn er allein einkommt, soll er allein fortgehn; wenn er Gatte eines Weibes ist, so geht sein Weib mit ihm.
4 Wenn sein Herr ihm ein Weib gibt und sie ihm Söhne oder Töchter geboren hat, so soll das Weib mit ihren Kindern ihrem Herrn verbleiben, und er soll allein gehen.
5 Wenn jedoch der Knecht spricht: ,Ich liebe meinen Herrn, mein Weib und meine Kinder, ich will nicht frei gehen';
6 so soll ihn sein Herr vor Gott führen und ihn an die Tür oder an den Türpfosten stellen, und sein Herr soll ihm sein Ohr mit einer Pfrieme durchriemen; dann soll er sein Knecht sein für immer.
7 Und wenn jemand seine Tochter als Magd verkauft, so soll sie nicht frei gehen wie die Knechte.
8 Wenn sie ihrem Herrn, der sie für sich bestimmt hat, mißfällt, so soll er sie lösen lassen. Aber an fremde Sippe sie zu verkaufen, hat er nicht Gewalt, da sein Gewand auf ihr ist.
9 Wenn er sie aber für seinen Sohn bestimmt, so muß er ihr tun nach dem Recht der Töchter.
10 Wenn er sich noch eine andere nimmt, so darf er ihre Fleischgabe, Kleidung und Festgeschenk nicht schmälern.
11 Wenn er ihr aber diese drei Dinge nicht tut, geht sie frei, umsonst, ohne Geld.
12 Wer einen Menschen schlägt, daß er stirbt, der soll getötet werden.
13 Hat er ihm aber nicht nachgestellt, sondern Gott hat es seiner Hand so widerfahren lassen, so werde ich dir einen Ort setzen, wohin er fliehen soll.
14 Wenn aber jemand wider seinen Nächsten böswillig handelt, daß er ihn mit Hinterlist erschlägt, von meinem Altar weg sollst du ihn holen, daß er sterbe.
15 Und wer seinen Vater oder seine Mutter schlägt, soll getötet werden.
16 Und wer einen Menschen stiehlt und ihn verkauft, oder er wird bei ihm gefunden, der soll getötet werden.
17 Und wer seinem Vater oder seiner Mutter flucht, soll getötet werden.
18 Und wenn Männer Streit haben, und es schlägt einer den andern mit einem Stein oder mit der Faust, und er stirbt nicht, aber er liegt zu Bett:
19 Wenn er aufsteht und im Freien umhergeht an seiner Krücke, so ist der Schläger frei, nur soll er dessen Versäumnis erstatten und ihn heilen lassen.
20 Wenn jemand seinen Knecht oder seine Magd mit dem Stock schlägt, und er stirbt unter seiner Hand, so soll es gebüßt werden.
21 Wenn er aber einen oder zwei Tage am Leben bleibt, so soll es nicht gebüßt werden, denn sein Geld ist es.
22 Und wenn Männer sich streiten und ein schwangeres Weib stoßen, daß ihr die Kinder abgehn, aber kein Unglücksfall eintritt, so werde er mit Buße bestraft, wie es ihm der Mann des Weibes auferlegt, und er soll zahlen als Beschwichtigung.
23 Tritt aber ein Unglücksfall ein, so setze: Leben um Leben,
24 Auge um Auge, Zahn um Zahn, Hand um Hand, Fuß um Fuß,
25 Brandmal um Brandmal, Wunde um Wunde, Strieme um Strieme.
26 Und wenn jemand das Auge seines Knechtes oder seiner Magd schlägt und es zerstört, so soll er ihn frei entlassen für sein Auge.
27 Und wenn er den Zahn seines Knechtes oder seiner Magd ausschlägt, so soll er ihn frei entlassen für seinen Zahn.
28 Und wenn ein Ochs einen Mann oder ein Weib stößt, daß sie sterben, so soll der Ochs gesteinigt werden, und sein Fleisch darf nicht gegessen werden, der Eigentümer des Ochsen aber gehe frei aus.
29 Wenn aber der Ochs stößig war seit gestern und ehegestern, und man hatte seinen Eigentümer gewarnt, er aber hatte auf ihn nicht achtgehabt, und er tötet nun einen Mann oder ein Weib, so soll der Ochs gesteinigt und auch sein Eigentümer getötet werden.
30 Wenn ihm ein Sühngeld auferlegt wird, so muß er als Lösung für sein Leben soviel zahlen, wie ihm auferlegt wird.
31 Mag er einen Knaben oder ein Mädchen stoßen, so soll nach demselben Recht mit ihm verfahren werden.
32 Wenn der Ochs einen Knecht oder eine Magd stößt, so gebe er ihrem Herrn dreißig Schekel Silber, und der Ochs soll gesteinigt werden.
33 Und wenn jemand eine Grube öffnet, oder wenn jemand eine Grube gräbt und sie nicht zudeckt, und es fällt darein ein Ochs oder ein Esel,
34 so muß der Eigner der Grube zahlen; Geld muß er dessen Eigentümer erstatten, das Tote aber gehöre ihm.
35 Und wenn eines Mannes Ochs den Ochsen eines andern stößt, daß er stirbt, so sollen sie den lebenden Ochsen verkaufen und das Geld hierfür teilen, und auch den Toten sollen sie teilen.
36 Wenn aber bekannt war, daß der Ochs stößig war, seit gestern und ehegestern, und sein Eigentümer nicht auf ihn achtgehabt, so soll er einen Ochsen zahlen für den Ochsen, das Tote aber gehöre ihm.
37 Wenn jemand einen Ochsen oder ein Schaf stiehlt, und es schlachtet oder verkauft, so soll er fünf Rinder bezahlen für den Ochsen und vier Schafe für das Schaf.