2.Mo 22

1 Wenn beim Einbruch der Dieb betroffen wird und er wird geschlagen, daß er stirbt, hat man keine Blutschuld.
2 Wenn die Sonne über ihm aufgegangen war, hat man Blutschuld. Bezahlen soll er; wenn er nichts hat, werde er verkauft um seinen Diebstahl.
3 Findet sich aber das Gestohlene, sei es Ochs, Esel oder Schaf, lebend bei ihm, so soll er es zweifach bezahlen.
4 Wenn jemand ein Feld oder einen Weinberg abweiden läßt, indem er sein Vieh ziehen läßt, daß es auf einem fremden Feld weidet, so soll er mit dem Besten seines Feldes und dem Besten seines Weinbergs bezahlen.
5 Wenn Feuer ausbricht und Dornen ergreift, und ein Garbenhaufe verzehrt wird oder der Saatstand oder das Feld, so muß bezahlen, der den Brand entzündet hat.
6 Wenn jemand seinem Nächsten Geld oder Geräte zum Aufbewahren übergibt, und es wird aus dem Haus des Mannes gestohlen: Wird der Dieb gefunden, so muß er es zweifach bezahlen;
7 wird aber der Dieb nicht gefunden, so soll der Hausherr vor Gott hintreten: Ob er nicht seine Hand ausgestreckt nach der Habe seines Nächsten.
8 Bei jeder Veruntreuung, an Ochs, Esel, Schaf oder Kleidung, bei jedem verlorenen Gegenstand, wo er behauptet, daß es dies sei, soll beider Sache vor Gott kommen; wen Gott für schuldig erklärt, der soll es seinem Nächsten zweifach bezahlen.
9 Wenn jemand seinem Nächsten einen Esel oder einen Ochsen oder ein Schaf oder irgendein Tier zum Hüten übergibt, und es stirbt, kommt zu Bruch oder wird weggetrieben, ohne daß es wer sah,
10 so soll ein Eid bei dem Ewigen zwischen beiden sein, ob er seine Hand nicht ausgestreckt nach der Habe seines Nächsten; sein Eigentümer nehme es an, und jener soll nichts bezahlen.
11 Ist es ihm aber gestohlen worden, soll er es seinem Eigentümer bezahlen.
12 Wenn es zerrissen worden ist, soll er es als Beweis bringen; das Zerrissene soll er nicht bezahlen.
13 Hat es aber jemand von seinem Nächsten entliehen, und es kommt zu Bruch oder stirbt: War sein Eigentümer nicht dabei, soll er es bezahlen.
14 Wenn aber sein Eigentümer dabei war, soll er nicht bezahlen. Ist er aber ein Löhner, so geht es auf seinen Lohn.
15 Und wenn jemand eine Jungfrau, die nicht verlobt ist, betört und ihr beiliegt, so soll er sie sich zum Weib erkaufen.
16 Wenn sich aber ihr Vater weigert, sie ihm zu geben, so soll er ihm Geld zuwägen nach dem Brautpreis der Jungfrauen.
17 Eine Zauberin sollst du nicht leben lassen.
18 Jeder, der einem Tier beiliegt, soll getötet werden.
19 Wer den Göttern schlachtet, werde gebannt, außer dem Ewigen allein.
20 Und einen Fremdling sollst du nicht kränken und nicht bedrücken, denn Fremdlinge wart ihr im Land Mizraim.
21 Keine Witwe und Waise sollt ihr bedrücken.
22 Wenn du sie aber bedrückst, werde ich, so sie zu mir schreit, ihren Schrei erhören,
23 und mein Angesicht wird aufflammen, und ich werde euch töten durch das Schwert, daß eure Frauen Witwen und eure Kinder Waisen werden.
24 Wenn du meinem Volk, dem Armen neben dir, Geld leihst, sei nicht gegen ihn wie ein Schuldherr; legt ihm keinen Zins auf.
25 Wenn du das Kleid deines Nächsten zum Pfand nimmst, sollst du es ihm bis Sonnenuntergang zurückgeben.
26 Denn dies ist seine einzige Bedeckung, dies sein Gewand für seinen Leib; worin soll er schlafen? Und wenn er dann zu mir schreit, so werde ich ihn hören, denn ich bin barmherzig.
27 Gott sollst du nicht lästern, und einem Fürsten in deinem Volk sollst du nicht fluchen.
28 Mit deiner Mostkufe und Opfertraufe zögere nicht! Den Erstgeborenen deiner Söhne sollst du mir geben.
29 Ebenso sollst du tun mit deinem Ochsen und mit deinem Schaf; sieben Tage bleibe es bei seiner Mutter, am achten Tag sollst du es mir geben.
30 Und heilige Männer sollt ihr mir sein; und Fleisch auf dem Feld, Zerrissenes, sollt ihr nicht essen; dem Hund sollt ihr es vorwerfen.