3.Mo 25

1 Und der Ewige redete zu Mosche auf dem Berg Sinai und sprach:
2 «Rede zu den Kindern Jisraël und sprich zu ihnen: Wenn ihr in das Land kommt, das ich euch gebe, so soll das Land dem Ewigen einen Sabbat feiern.
3 Sechs Jahre besäe dein Feld und sechs Jahre beschneide deinen Weinberg und bringe seinen Ertrag ein;
4 aber im siebenten Jahr soll ein Sabbat vollkommener Ruhe sein für das Land, ein Sabbat dem Ewigen; dein Feld sollst du nicht besäen und deinen Weinberg nicht beschneiden.
5 Den Nachwuchs deines Schnittes sollst du nicht abmähen und die Trauben deines unbeschnittenen Weinstocks sollst du nicht lesen; ein Sabbatjahr sei es für das Land.
6 Es sei aber der Sabbat des Landes für euch zum Essen, für dich und für deinen Knecht und für deine Magd, sowie für deinen Mietling und für deinen Beisassen, die sich bei dir aufhalten.
7 Auch für dein Vieh und für das Getier, das in deinem Land ist, sei all sein Ertrag zum Essen.
8 Und du sollst dir sieben Jahressabbate zählen, sieben Jahre siebenmal, so daß dir die Zeit der sieben Jahressabbate neunundvierzig Jahre sei.
9 Dann sollst du Posaunenschall ergehen lassen im siebenten Monat am Zehnten des Monats; am Tag der Sühnung sollt ihr die Posaunen ergehen lassen durch euer ganzes Land.
10 Und ihr sollt das fünfzigste Jahr heiligen und Freilassung ausrufen im Land für alle seine Bewohner; ein Jobel soll es euch sein; da sollt ihr zurückkehren, ein jeder zu seinem Besitz und ein jeder zu seiner Familie sollt ihr zurückkehren.
11 Ein Jobel soll es - das fünfzigste Jahr - euch sein; ihr sollt nicht säen und seinen Nachwuchs nicht ernten und an seinen unbeschnittenen Weinstöcken keine Lese halten.
12 Denn ein Jobel ist es, heilig soll es euch sein; vom Feld weg dürft ihr seinen Ertrag essen.
13 In diesem Jobeljahr kehrt ihr zurück, ein jeder zu seinem Besitz.
14 Und wenn ihr deinem Nächsten etwas verkauft oder etwas kauft aus der Hand deines Nächsten, so sollt ihr einer den andern nicht übervorteilen.
15 Nach der Zahl der Jahre seit dem Jobel sollst du von deinem Nächsten kaufen; nach der Zahl der Erntejahre soll er dir verkaufen.
16 Entsprechend der größeren Zahl der Jahre sollst du seinen Kaufpreis vergrößern, und entsprechend der geringeren Zahl der Jahre sollst du seinen Kaufpreis verringern; denn eine Anzahl von Ernten verkauft er dir.
17 Und ihr sollt einer den andern nicht übervorteilen, und du sollst fürchten vor deinem Gott, denn ich, der Ewige, bin euer Gott.
18 Und ihr sollt meine Satzungen üben und meine Rechtsvorschriften wahren und sie üben; so werdet ihr in Sicherheit im Land wohnen.
19 Und das Land wird seine Frucht geben, und ihr werdet essen zur Sättigung und in Sicherheit darin wohnen.
20 Und wenn ihr sagt: ,Was sollen wir essen im siebenten Jahr? Wir dürfen ja nicht säen und unsern Ertrag nicht einbringen!'
21 So will ich euch meinen Segen entbieten im sechsten Jahr, daß es den Ertrag bringe für die drei Jahre.
22 Ihr werdet säen im achten Jahr, und noch Altes essen von dem Ertrag; bis zum neunten Jahr, bis dessen Ertrag einkommt, werdet ihr Altes essen.
23 Das Land aber soll nicht für immer verkauft werden; denn mein ist das Land, denn Fremdsassen seid ihr bei mir.
24 Und in dem ganzen Land eures Besitzes sollt ihr Einlösung gewähren für das Land.
25 Wenn dein Bruder verarmt und von seinem Besitztum verkauft, so komme sein Löser, der ihm nächstverwandt ist, und löse das von seinem Bruder Verkaufte ein.
26 Wenn aber jemand keinen Löser hat, sein Vermögen reicht aber hin, und er erwirbt genug zu dessen Einlösung,
27 so rechne er die Jahre ab, da es verkauft war, und gebe den Restbetrag dem Mann zurück, dem er verkauft hat, und dann kehrt er wieder zu seinem Besitztum zurück.
28 Wenn aber seine Hand nicht so viel beschafft hat, wie zum Zurückgeben nötig ist, so bleibt das von ihm Verkaufte in der Hand des Käufers bis zum Jobeljahr; im Jobel wird es dann frei, und er kehrt zu seinem Besitztum zurück.
29 Und wenn jemand ein Wohnhaus verkauft in einer ummauerten Stadt, so besteht sein Einlösungsrecht, bis das Jahr seines Verkaufs zuende ist; ein volles Jahr soll sein Einlösungsrecht bestehen.
30 Wenn es aber nicht eingelöst wird bis zum Ablauf eines vollen Jahres, so bleibt das Haus, das in einer Stadt ist, die Mauern hat, für immer dem, der es kauft, für seine Geschlechter; es wird nicht frei im Jobel.
31 Aber die Häuser der offenen Plätze, die keine Mauer ringsum haben, soll man zum Feld des Landes rechnen; Einlösungsrecht soll dafür bestehen, und im Jobel wird es frei.
32 Die Städte der Lewiten aber, die Häuser der Städte ihres Besitztums, ein ewiges Einlösungsrecht soll für die Lewiten bestehen.
33 Und wenn wer von den Lewiten es einlöst, so wird das verkaufte Haus und die Stadt seines Besitztums im Jobel frei; denn die Häuser der Städte der Lewiten, das ist ihr Besitztum unter den Kindern Jisraël.
34 Und ein Feld der Freifläche ihrer Städte darf nicht verkauft werden; denn ewiger Besitz ist es ihnen.
35 Und wenn dein Bruder verarmt und seine Hand wankt bei dir, so sollst du ihn stützen, den Fremdsassen, auf daß er bei dir lebe.
36 Du sollst von ihm nicht Zins und Mehrung nehmen und sollst fürchten vor deinem Gott, auf daß dein Bruder bei dir lebe.
37 Dein Geld gib ihm nicht um Zins, und um Mehrung gib ihm nicht deine Speise.
38 Ich bin der Ewige, euer Gott, der ich euch aus dem Land Mizraim geführt habe, um euch das Land Kenaan zu geben, auf daß ich euch Gott sei.
39 Und wenn dein Bruder neben dir verarmt und sich dir verkauft, so sollst du dich seiner nicht zum Sklavendienst bedienen.
40 Wie ein Mietling, wie ein Beisaß soll er bei dir sein, bis zum Jobeljahr soll er bei dir dienen.
41 Dann gehe er frei von dir, er und seine Kinder mit ihm; und er kehre zurück zu seinem Geschlecht, und zu dem Besitz seiner Väter soll er zurückkehren.
42 Denn meine Knechte sind sie, da ich sie aus dem Land Mizraim geführt habe; sie sollen nicht verkauft werden, wie man Sklaven verkauft.
43 Übt nicht Gewalt über ihn in Grausamkeit, und fürchte vor deinem Gott.
44 Dein Knecht aber und deine Magd, die du haben magst, von den Völkern, die rings um euch wohnen, von ihnen mögt ihr kaufen Knecht und Magd.
45 Und auch von den Kindern der Beisassen, die sich bei euch aufhalten, von ihnen mögt ihr kaufen und von ihrer Familie, die bei euch ist, die sie in eurem Land gezeugt haben, und sie mögen euch zum Besitz verbleiben.
46 Ihr könnt sie euren Kindern nach euch vererben zum Erbeigentum, für immer mögt ihr sie zum Sklavendienst halten; aber über eure Brüder, die Kinder Jisraël, einer über den andern, darfst du nicht Gewalt üben in Grausamkeit.
47 Und wenn ein Fremdsasse bei dir zu Vermögen gelangt, und dein Bruder verarmt neben ihm und verkauft sich an den Fremdsassen bei dir, oder an den Sproß der Familie eines Fremdlings,
48 nachdem er sich verkauft hat, besteht für ihn das Lösungsrecht; einer von seinen Brüdern soll ihn lösen,
49 oder sein Oheim oder der Sohn seines Oheims soll ihn lösen, oder einer von seiner Blutsverwandtschaft, von seiner Familie, soll ihn lösen, oder wird sein Vermögen hinreichend, so soll er sich selbst lösen.
50 Dann rechne er mit seinem Käufer von dem Jahr, da er sich ihm verkauft hat, bis zum Jobeljahr; und das Geld für seinen Verkauf soll der Zahl der Jahre entsprechen; wie die Zeit eines Mietlings soll er bei ihm gewesen sein.
51 Wenn noch viel der Jahre sind, soll er, ihnen entsprechend, seine Lösung von seinem Kaufgeld erstatten;
52 und wenn wenig an Jahren übrig ist bis zum Jobeljahr, so soll er es ihm berechnen; seinen Jahren entsprechend soll er seine Lösung erstatten.
53 Wie ein Mietling von Jahr zu Jahr soll er bei ihm sein; er soll über ihn nicht Gewalt üben in Grausamkeit vor deinen Augen.
54 Wenn er aber nicht auf solche Weise gelöst wird, so geht er im Jobeljahr frei aus, er und seine Kinder mit ihm.
55 Denn mir sind die Kinder Jisraël Knechte, meine Knechte sind sie, da ich sie aus dem Land Mizraim geführt habe; ich bin der Ewige, euer Gott.