Lev 27

Nachtrag über Gelübde und Zehnten

Gelobung von Menschen

1 Der Herr gebot Mose:1
2 "Teile den Israeliten folgende Verordnungen mit: Wenn jemand dem Herrn einen Menschen nach dem Schätzungswert gelobt,2
3 so soll ein Mann im Alter von zwanzig bis zu sechzig Jahren mit fünfzig Silberschekel nach dem Gewicht des Heiligtums eingeschätzt werden.
4 Für eine Frau betrage der Schätzungswert dreißig Schekel.
5 Für eine Person im Alter von fünf bis zu zwanzig Jahren betrage der Schätzungswert eines Mannes zwanzig Schekel und der einer Frau zehn Schekel.
6 Bei Kindern im Alter von einem Monat bis zu fünf Jahren betrage der Schätzungswert für einen Knaben fünf Schekel und der Schätzungswert für ein Mädchen drei Silberschekel.
7 Ist jemand sechzig Jahre alt und darüber, so soll der Schätzungswert für den Mann 15 Schekel, der für die Frau zehn Schekel betragen.
8 Wer für die Entrichtung des Schätzungswertes zu arm ist, den stelle man vor den Priester, damit dieser ihn einschätze. Unter Berücksichtigung dessen, was der Gelobende zu leisten vermag, soll der Priester ihn einschätzen.

Gelobung von Vieh

9 Handelt es sich um Vieh, das man dem Herrn opfern kann, so soll das Ganze, das jemand dem Herrn gibt, als geheiligt gelten.3
10 Er darf es nicht umwechseln oder vertauschen, ein gutes Stück für ein schlechtes, ein schlechtes für ein gutes. Wenn er dennoch ein Stück Vieh gegen ein anderes vertauscht, so soll das eine wie das andere dem Heiligtum verfallen sein.
11 Handelt es sich aber um unreines Vieh, das man dem Herrn nicht opfern kann, so bringe man das betreffende Stück Vieh vor den Priester.
12 Der Priester soll es dann abschätzen, je nachdem es gut oder schlecht ist. Bei der Abschätzung des Priesters soll es bleiben.
13 Will er es einlösen, so hat er noch ein Fünftel von dem Schätzungswert darauf zu legen.

Gelobung von Häusern

14 Weiht jemand sein Haus als heilige Gabe dem Herrn, so soll es der Priester abschätzen, je nachdem es gut oder schlecht ist. Bei der Schätzung des Priesters soll es bleiben.4
15 Wenn der, der sein Haus geweiht hat, es wieder einlösen will, so hat er noch ein Fünftel des Betrags darauf zu legen, dann verbleibt es ihm.

Gelobung von Erbäckern

16 Wenn jemand ein Stück von seinem ererbten Besitz dem Herrn weiht, so richtet sich der Schätzungswert nach dem Maß der Aussaat. Ein Hómer Gerste Aussaat ist auf fünfzig Silberschekel zu schätzen.
17 Weiht er sein Feld vom Jubeljahr ab, so soll es auf den vollen Schätzungswert zu stehen kommen.
18 Wenn er aber sein Grundstück erst nach dem Jubeljahr weiht, so soll der Priester den Geldbetrag mit Rücksicht auf die Zahl der Jahre berechnen, die noch bis zum Jubeljahr fehlen. Es ist dann von dem vollen Schätzungswert ein entsprechender Abzug zu machen.
19 Will aber der, der das Grundstück geweiht hat, es wieder einlösen, so hat er noch ein Fünftel des Schätzungswertes daraufzulegen. Dann soll es ihm verbleiben.
20 Löst er aber das Grundstück nicht ein, verkauft es aber trotzdem an einen anderen, so kann es nicht wiederum eingelöst werden,
21 sondern das Grundstück soll, wenn es im Jubeljahr frei wird, als dem Herrn geweiht gelten, wie ein dem Bann verfallenes Stück Land. Es fällt dem Priester als Eigentum zu.56

Gelobung gekaufter Äcker

22 Weiht jemand ein von ihm gekauftes Grundstück, das nicht zu seinem Erbbesitz gehört, dem Herrn,
23 soll der Priester den Schätzungswert bis zum Jubeljahr berechnen, und der Betreffende soll den Schätzungswert am gleichen Tag als eine dem Herrn geweihte Gabe entrichten.
24 Im Jubeljahr soll das Stück Land wieder an den zurückfallen, von dem er es gekauft hat und dem es als Erbbesitz gehört.

Das Maß bei Schätzungen

25 Jede Schätzung erfolge nach dem Schekel des Heiligtums - der Schekel zu zwanzig Gera.

Einschränkende Bestimmungen betreffs der Erstgeburten und des Banngutes

26 Die Erstgeburten vom Vieh jedoch, die schon als Erstgeburten dem Herrn zufallen, darf niemand weihen. Ob Rind oder Schaf: es gehört dem Herrn.7
27 Wenn es sich aber um unreines Vieh handelt, so muß der Betreffende sie nach dem Schätzungswert loskaufen und ein Fünftel des Betrags darauflegen. Wird es aber nicht eingelöst, so soll es nach dem Schätzungswert verkauft werden.
28 Banngut, das jemand von seinem gesamten Besitz dem Herrn durch den Bann weiht, Menschen, Vieh oder erblicher Grundbesitz, darf weder verkauft noch eingelöst werden. Alles Banngut ist dem Herrn hochheilig.
29 Menschen, die mit dem Bann belegt werden, dürfen nicht losgekauft werden, sondern müssen getötet werden.

Der Zehnt

30 Alle Zehnten vom Boden, vom Saatertrag des Feldes wie von den Früchten der Bäume, sind Eigentum des Herrn. Sie sind dem Herrn geweiht.8
31 Wenn jemand einen Teil von seinem Zehnten einlösen will, so hat er ein Fünftel des Betrags daraufzulegen.
32 Was den Zehnten von Rindern und Schafen angeht, so soll von allem, was unter dem Hirtenstab hindurchgeht, immer das zehnte Stück dem Herrn geheiligt sein.
33 Man soll dabei nicht untersuchen, ob es gut oder schlecht ist, und darf es nicht vertauschen. Wenn es aber jemand doch vertauscht, so soll das eine wie das andere dem Heiligtum verfallen und darf nicht eingelöst werden."
34 Dies sind die Gebote, die der Herr auf dem Berg Sinai dem Mose für die Israeliten gegeben hat.
1 V. 1 - 34: Zur Möglichkeit, Weihegaben durch Geldzahlungen abzulösen, vgl. auch Num 3, 45 - 48;Num 18, 15 - 18;Dtn 14, 22 - 26.
2 V. 2 - 4: Wenn jemand sich selbst oder eines seiner Kinder Gott durch ein Gelübde gelobt hatte, um eine Gnade zu erhalten (vgl. z.B. Ri 11, 30 - 40;Ri 13, 3 - 7. 24;1Sam 1, 11. 23 - 28), mußte er - sollte diese Person aus dem Dienst des Tempels wieder entlassen werden - diese durch Erlegung eines Lösegeldes auslösen. Dieses richtet sich nach Alter und Geschlecht.
3 V. 9 - 13: Ein durch Gelübde versprochenes opferfähiges Tier mußte geopfert werden. Nichtopferfähige gelobte Tiere wurden verkauft und der Kaufpreis zugunsten des Heiligtums eingezogen. Der Gelobende konnte aber auch das gelobte Tier mit einem Zuschlag von 20% des Schätzpreises einlösen. Dieser Zuschlag (vgl. V.13. 15 und 17) war eine Art Buße für die Auflösung des Gelübdes.
4 V. 14 - 25: Gelobte Äcker und Häuser, die nicht eingelöst wurden, fielen im Jubeljahr nicht mehr an den Eigentümer zurück.
5 Zum >Bann< vgl. die Anm. zu Jos 2, 10. - Daß das Banngut den Priestern zufallen soll, verlangt auch Num 18, 14;Ez 44, 29.
6 ℘ Lev 27, 28
7 ℘ Ex 13, 11f
8 ℘ Dtn 14, 22 - 29