2.Mo 21

1 Dies sind die Rechtsgeheiße,1 die du ihnen vorlegen sollst:
2 Wenn du einen ebräischen Dienstknecht erwirbst, soll er sechs Jahre dienen, aber im siebenten gehe er in die Ledigung aus, umsonst.
3 Kam er in eigner Person, gehe er aus in eigner Person, war er der Gatte eines Weibs, gehe sein Weib aus mit ihm.
4 Gibt ihm sein Herr ein Weib, und sie gebar ihm Söhne oder Töchter, bleibe das Weib mit ihren Gebornen ihrem Herrn und er gehe in eigner Person aus.
5 Spricht aber, spricht der Knecht: Ich liebe meinen Herrn, mein Weib und die mir Gebornen, ich will nicht in Ledigung gehn,
6 dann lasse ihn sein Herr vor das Gottgericht treten und lasse ihn dann treten an die Tür oder an den Pfosten, da pfrieme sein Herr ihm das Ohr mit dem Pfriem, und nun diene er ihm auf immer.
7 Wenn ein Mann seine Tochter zur Magd verkauft, gehe sie nicht aus, wie die Knechte ausgehn.
8 Wird sie mißfällig in den Augen ihres Herrn, der sie sich bestimmt hatte, lasse er sie auslösen, fremdem Volk sie zu verkaufen hat er nicht Gewalt, weil er sie getäuscht hat.
9 Bestimmt er sie seinem Sohn, tue er ihr nach dem Recht der Töchter.
10 Nimmt er sich eine andre, schmälre er nicht ihre Kost, ihre Gewandung, ihren Eheverkehr.
11 Tut er ihr diese drei nicht, gehe sie aus umsonst, ohne Entgelt.
12 Wer jemanden schlägt, daß er stirbt, sterben muß er, sterben.
13 Hat er ihm aber nicht nachgestellt, sondern Gott hats seiner Hand widerfahren lassen, will ich dir einen Ort festsetzen, wohin er fliehen soll.
14 Wenn aber jemand sich vermißt gegen seinen Genossen, ihn mit Hinterlist umzubringen, von meiner Schlachtstatt hinweg hole ihn, daß er sterbe.
15 Wer seinen Vater oder seine Mutter schlägt, sterben muß er, sterben.
16 Wer jemanden stiehlt, er habe ihn verkauft oder er werde in seiner Hand befunden, sterben muß er, sterben.
17 Wer seinen Vater oder seine Mutter verwünscht, sterben muß er, sterben.
18 Wenn Männer streiten und einer schlägt den andern mit einem Stein oder mit der Faust, der stirbt aber nicht, sondern fällt aufs Lager:
19 steht er auf und geht draußen umher an seiner Krücke, sei der Schläger strafbefreit, nur sein Feiernmüssen erstatte er und lasse heilen ihn, ausheilen.
20 Wenn jemand seinen Knecht oder seine Magd mit dem Stock schlägt und er stirbt unter seiner Hand, sühngerecht werde es gesühnt;
21 besteht ers jedoch noch einen Tag oder zwei Tage, werde es nicht gesühnt, denn sein eigen Geld ists.
22 Wenn sich Männer raufen und verletzen dabei ein schwangeres Weib, daß ihr die Kinder abgehn, aber es geschieht nicht das Ärgste, wird er mit Bußleistung gebüßt, wie der Gatte des Weibs ihm ansetzt, doch gebe er nur nach Schiedspruch.
23 Geschieht das Ärgste aber, dann gib Lebenersatz für Leben -
24 Augersatz für Auge, Zahnersatz für Zahn, Handersatz für Hand, Fußersatz für Fuß,
25 Brandmalersatz für Brandmal, Wundersatz für Wunde, Striemersatz für Strieme.
26 Wenn jemand das Auge seines Knechts oder das Auge seiner Magd schlägt und verdirbt es, schicke er ihn in die Ledigung zum Ersatz seines Augs;
27 bricht er den Zahn seines Knechts oder den Zahn seiner Magd ab, schicke er ihn in die Ledigung zum Ersatz seines Zahns.
28 Wenn ein Ochs einen Mann stößt oder ein Weib, daß es stirbt, gesteinigt werde, gesteinigt der Ochs, sein Fleisch werde nicht gegessen, aber der Eigner des Ochsen sei straffrei.
29 War der Ochs jedoch stößig von vortags und ehgestern und man vergegenwärtigte es seinem Eigner, der aber wollte ihn nicht verwahren, und nun tötet er Mann oder Weib, werde der Ochs gesteinigt und auch sein Eigner muß sterben;
30 wird ihm dann Deckung angesetzt, gebe er sie als Ablösung seines Lebens, ganz wies ihm angegesetzt wird.
31 Er stoße einen Sohn, er stoße eine Tochter, nach diesem Rechtsgeheiß werde ihm getan.
32 Stößt einen Knecht der Ochs oder eine Magd, gebe er Silbergelds dreißig Gewicht seinem Herrn, und der Ochs werde gesteinigt.
33 Wenn jemand eine Grube öffnet oder wenn jemand eine Grube höhlt und deckt sie nicht zu, und ein Ochs oder ein Esel fällt hinein,
34 zahle der Eigner der Grube, er erstatte den Geldwert seinem Eigner, und das Tote bleibt sein.
35 Wenn jemands Ochs den Ochsen seines Genossen trifft, daß er stirbt, sollen sie den lebenden Ochsen verkaufen und seinen Entgelt teilen, und auch den toten sollen sie teilen.
36 Wars aber bekannt gewesen, daß es ein stößiger Ochs ist von vortags und ehgestern, und sein Eigner hat ihn nicht verwahren wollen, zahle, bezahle er, Ochsersatz für den Ochsen, und der tote bleibt sein.
37 Wenn jemand einen Ochsen stiehlt oder ein Lamm und schlachtets oder verkaufts, fünf Rinder zahle er zum Ersatz des Ochsen, vier Schafe zum Ersatz des Lamms;
1 Beginn eines Wochenabschnitts der Tora (Abschnitte der sabbatlichen Lesung).