2.Mo 22

1 wird der Stehler beim Einbruch betroffen und wird geschlagen, daß er stirbt, ist seinetwegen keine Blutlast;
2 war aber die Sonne über ihm aufgegangen, ist Blutlast seinetwegen; zahlen also soll er, bezahlen - hat er nichts, werde er um sein Gestohlnes verkauft.
3 Findet aber, findet sich das Gestohlne noch lebend in seiner Hand, ob Ochs oder Esel oder Lamm, zahle er nur zwiefach.
4 Wenn jemand ein Feld oder einen Weinberg abzuweiden gibt und läßt sein Weidevieh los, daß es am Feld eines andern weidet, den Bestteil seines Feldes, den Bestteil seines Weinbergs bezahle er.
5 Wenn Feuer ausfährt und erfaßt Dornhecken und verzehrt wird ein Garbenhaufen oder der Halmstand oder das Feld, zahle, bezahle, wer die Brandwut hat wüten lassen.
6 Wenn jemand seinem Genossen Geld oder Güter zu hüten gibt und es wird aus dem Haus des Manns gestohlen: wird der Stehler gefunden, bezahlt er zwiefach,
7 wird aber der Stehler nicht gefunden, soll der Eigner des Hauses dem Gottgericht nahn, ob er seine Hand nicht legte an die Habe seines Genossen.
8 Über alle Sache einer Veruntreuung, über Ochs, über Esel, über Lamm, über Gewand, über allerart Verlust, von dem einer sagt: das ist es! an das Gottgericht komme die Sache der zwei, wen die Gottrichter Frevels überweisen, bezahle zwiefach seinem Genossen.
9 Wenn jemand seinem Genossen einen Esel oder einen Ochsen oder ein Lamm, irgendein Tier zu hüten gibt und es stirbt oder wird verstümmelt oder verschleppt, keiner sieht es,
10 sei der Schwur bei IHM zwischen den zwein, ob er seine Hand nicht legte an die Habe seines Genossen; annehmen soll den der Eigner, und er hat nicht zu bezahlen.
11 Doch ist es gestohlen worden, von ihm weg gestohlen, bezahle ers seinem Eigner.
12 Ists aber zerrissen worden, zerrissen, bringe er es als Zeugen, das Zerrißne hat er nicht zu bezahlen.
13 Wenns aber jemand von seinem Genossen entlehnt, und es wird verstümmelt oder stirbt: war sein Eigner nicht bei ihm, zahle, bezahle er,
14 war aber sein Eigner bei ihm, hat er nicht zu bezahlen. War es gemietet, bekommt jener seinen Mietpreis.
15 Wenn jemand eine Jungfrau betört, die nicht verlobt ist, und liegt bei ihr, nach Brautsatz brautkaufe er sie sich zum Weib.
16 Weigert sich aber ihr Vater, weigert, sie ihm zu geben, wäge er Silbergeld dar nach dem Brautpreis der Jungfraun.
17 Eine Zauberin sollst du nicht leben lassen.
18 Wer bei einem Tier liegt, sterben muß er, sterben.
19 Wer Göttern schlachtopfert, werde gebannt. Nur IHM allein!
20 Einen Gastsassen placke nicht, quäle ihn nicht, denn Gastsassen wart ihr im Land Ägypten!
21 Eine Witwe oder Waise sollt ihr allweil nicht bedrücken.
22 Weh, bedrückst du, bedrückst du sie! Denn schreit sie, schreit auf zu mir, höre ich, hör ihren Schrei,
23 mein Zorn entflammt und ich bringe euch um durch das Schwert, dann sind eure Frauen Witwen, eure Kinder Waisen!
24 Leihst du Geld meinem Volk, dem Gebeugten neben dir, sei ihm nicht wie ein Forderer, Zinshärte legt ihm nicht auf.
25 Pfändest du, pfändest das Tuch deines Genossen, eh die Sonne einging, erstatte es ihm zurück,
26 denn es allein ist seine Hülle, es sein Tuch für seine Haut, worin soll er sich schlafen legen? so wirds sein, wenn er zu mir schreit, will ichs erhören, denn ein Gönnender bin ich.
27 Gottrichter verwünsche nicht, einem Fürsten in deinem Volke fluche nicht.
28 Deine Fruchtfülle, deinen Traubentropfen hinterziehe nicht.
29 Den Erstling deiner Söhne gib mir. So tue mit deinem Ochsen und mit deinem Schaf, ein Tagsiebent bleibe es bei seiner Mutter, und am achten Tag gib es mir.
30 Menschen der Heiligung sollt ihr mir werden! Fleisch, auf dem Felde zerrißnes, esset nicht, dem Hunde werfet es hin.