3.Mo 13

1 Der Herr sprach zu Mose und Aaron:
2 Wenn sich bei jemand auf der Haut eine Anschwellung oder ein Schorf oder ein heller Fleck zeigt und sich zu einem Mal des Aussatzes entwickelt, soll man ihn zu Aaron, dem Priester, bringen.
3 Untersucht nun der Priester das Mal auf der Haut und ist das Haar an dem Mal weiß geworden und nimmt er wahr, dass das Mal tiefer liegt als seine gesunde Haut, dann liegt wirklicher Aussatz vor. Sobald dies der Priester festgestellt hat, muss er ihn für unrein erklären.
4 Ist es aber ein weißer Fleck auf seiner Haut, der nicht tiefer zu liegen scheint als die übrige Haut, und ist das Haar nicht weiß geworden, dann soll der Priester den davon Betroffenen sieben Tage absondern.
5 Findet der Priester bei der Untersuchung am siebten Tag, dass das Mal in seinem Aussehen gleich geblieben ist und dass das Mal auf der Haut sich nicht ausgebreitet hat, dann soll ihn der Priester nochmals sieben Tage absondern.
6 Findet nun der Priester bei der Untersuchung am siebten Tag wiederum, dass das Mal blasser geworden ist und dass das Mal auf der Haut sich nicht weiter ausgebreitet hat, dann soll der Priester ihn für rein erklären; es ist nur ein Ausschlag. Er muss seine Kleider waschen, dann ist er rein.
7 Breitet sich aber das Mal auf der Haut immer weiter aus, nachdem er sich, um rein zu werden, dem Priester gezeigt hat, soll er sich dem Priester zum zweiten Mal zeigen.
8 Stellt der Priester bei der Untersuchung fest, dass der Ausschlag sich auf der Haut ausgebreitet hat, dann soll ihn der Priester für unrein erklären; denn es ist Aussatz.
9 Zeigt sich an einem Menschen ein Aussatzmal, dann soll man ihn zum Priester bringen.
10 Wenn der Priester bei der Untersuchung bemerkt, dass sich auf den Haut eine weiße Anschwellung findet, auf der das Haar weiß geworden ist, und dass wildes Fleisch auf der Anschwellung wuchert,
11 so ist dies ein schon veralteter Aussatz auf seiner Haut. Der Priester soll ihn für unrein erklären, ihn aber nicht absondern; er ist unrein.
12 Bricht aber der Aussatz überall auf der Haut so aus, dass der Aussatz die ganze Haut vom Kopf bis zu dem Fuß bedeckt, wohin nur der Priester sieht,
13 und der Priester bei der Untersuchung findet, dass der Aussatz den ganzen Körper bedeckt, so erkläre er den Betroffenen für rein; er ist ganz weiß geworden, er ist rein.
14 Sobald sich aber an ihm wildes Fleisch zeigt, wird er unrein.
15 Sieht der Priester das wilde Fleisch, so erkläre er ihn für unrein. Das wilde Fleisch ist unrein; es ist Aussatz.
16 Wenn aber das wilde Fleisch wieder verschwindet und er wieder weiß wird, dann soll er zum Priester gehen.
17 Hat der Priester ihn untersucht und festgestellt, dass das Mal weiß geworden ist, dann erkläre ihn der Priester für rein; er ist rein.
18 Wenn sich bei jemand auf der Haut ein Geschwür bildet und wieder heilt,
19 dann aber an der Stelle des Geschwürs eine weiße Anschwellung entsteht oder ein hellroter Fleck, dann soll er sich dem Priester zeigen.
20 Findet der Priester bei der Untersuchung, dass er tiefer zu liegen scheint als die Haut und dass die Haare darauf weiß geworden sind, dann soll ihn der Priester für unrein erklären; es ist Aussatz, der in dem Geschwür ausgebrochen ist.
21 Wenn aber der Priester bei der Untersuchung der Stelle feststellt, dass keine weißen Haare darauf sind und dass sie nicht tiefer liegt als die Haut, dann soll der Priester ihn sieben Tage absondern.
22 Breitet sich das Mal nun immer weiter auf der Haut aus, dann soll ihn der Priester für unrein erklären; es liegt Aussatz vor.
23 Bleibt aber der Fleck auf seinen Umfang beschränkt, hat er sich also nicht weiter ausgebreitet, so handelt es sich nur um ein vernarbtes Geschwür; der Priester soll ihn für rein erklären.
24 Hat jemand auf seiner Haut eine Brandwunde und sieht das Fleisch, das sich in der Brandwunde bildet, wie ein hellroter oder wie ein weißer Fleck aus
25 und bemerkt der Priester bei der Untersuchung, dass die Haare auf dem Fleck weiß geworden sind und er tiefer zu liegen scheint als die Haut, dann handelt es sich um Aussatz, der in der Brandwunde ausgebrochen ist. Der Priester soll ihn für unrein erklären; es ist Aussatz.
26 Stellt aber der Priester bei der Untersuchung fest, dass auf dem Fleck keine weißen Haare sind und er nicht tiefer liegt als die Haut und dass er blasser wird, dann soll der Priester ihn sieben Tage absondern.
27 Der Priester untersuche ihn am siebten Tag. Wenn der Fleck sich auf der Haut weiter ausgebreitet hat, soll der Priester ihn für unrein erklären; denn es liegt Aussatz vor.
28 Blieb aber der Fleck auf seine Stelle beschränkt, hatte er sich auf der Haut nicht weiter ausgebreitet und ist er blasser geworden, dann handelt es sich nur um eine Anschwellung der Brandwunde. Der Priester soll ihn für rein erklären; denn es ist nur eine vernarbte Brandwunde.
29 Wenn bei einem Mann oder einer Frau an Kopf oder Kinn ein Ausschlag entsteht
30 und der Priester bei der Untersuchung findet, dass er tiefer als die Haut zu liegen scheint und goldgelbes, dünnes Haar darauf ist, so erkläre der Priester die betreffende Person für unrein. Es ist ein bösartiger Grind, der Aussatz des Kopfes oder des Kinns.
31 Wenn der Priester bei der Untersuchung des bösartigen Grindes findet, dass er zwar nicht tiefer zu liegen scheint als die Haut, dass aber kein goldgelbes Haar darauf ist, dann soll der Priester die vom bösartigen Grind befallene Person sieben Tage absondern.
32 Findet dann der Priester am siebten Tag bei der Untersuchung des Ausschlags, dass der Grind sich nicht weiter ausgebreitet hat und kein goldgelbes Haar sich darauf zeigt und der Grind nicht tiefer zu liegen scheint als die Haut,
33 soll er sich scheren, nur die grindige Stelle soll er nicht scheren. Dann sondere der Priester die vom Grind befallene Person sieben Tage ab.
34 Findet dann der Priester am siebten Tag bei der Untersuchung des Grindes, dass der Grind sich nicht weiter auf der Haut ausgebreitet hat und nicht tiefer zu liegen scheint als die Haut, so soll der Priester ihn für rein erklären; er muss aber die Kleider waschen, dann ist er rein.
35 Wenn aber nach seiner Reinerklärung der böse Grind sich auf der Haut weiter ausbreitet
36 und der Priester bei der Untersuchung feststellt, dass der Grind sich wirklich auf der Haut weiter ausgebreitet hat, so braucht der Priester nicht erst nach goldgelben Haaren zu suchen; er ist unrein.
37 Ist aber der Grind in seinem Aussehen gleich geblieben und wachsen darauf schwarze Haare, so ist der Grind geheilt. Er ist rein und der Priester soll ihn für rein erklären.
38 Zeigen sich bei einem Mann oder bei einer Frau auf der Haut Flecken, weiße Flecken,
39 und der Priester stellt fest, dass sich auf der Haut verblasste weiße Flecken finden, so ist es ein gutartiger Ausschlag, der auf der Haut ausgebrochen ist. Ein solcher ist rein.
40 Wird der Kopf jemandes kahl, so ist er ein Hinterkahlkopf, er ist rein.
41 Wird sein Kopf von vorn her kahl, so ist er ein Vorderkahlkopf; er ist gleichfalls rein.
42 Wenn sich aber auf der hinteren oder vorderen Glatze ein hellroter Ausschlag zeigt, so liegt Aussatz vor, der auf der hinteren oder vorderen Glatze zum Ausbruch kommt.
43 Findet nun der Priester bei seiner Untersuchung, dass der hellrote Ausschlag aussieht wie ein Aussatz auf der Haut,
44 so ist ein solcher aussätzig; er ist unrein. Der Priester erkläre ihn für unrein. Er hat den Aussatz auf seinem Kopf.
45 Ein Aussätziger, der vom Aussatz befallen ist, soll in zerrissenen Kleidern einhergehen und sein Kopfhaar aufgelöst tragen. Er soll seinen Bart verhüllen und Unrein! Unrein! rufen.
46 Die ganze Zeit, solange er den Aussatz hat, ist er unrein. Da er unrein ist, soll er abgesondert wohnen und sich außerhalb des Lagers aufhalten.
47 Wenn sich auf einem Kleid eine aussätzige Stelle zeigt, sei es an einem Woll- oder Leinenkleid
48 oder an einem gewebten oder gewirkten Stoff von Leinen oder Wolle oder an Leder oder einem ledernen Gegenstand
49 und ist das Mal am Kleid oder am Leder oder an dem gewebten oder gewirkten Stoff oder an dem ledernen Gegenstand grünlich oder rötlich, dann liegt Aussatz vor. Man soll es dem Priester zeigen.
50 Hat der Priester die Stelle untersucht, dann schließe er den vom Aussatz betroffenen Gegenstand sieben Tage ab.
51 Am siebten Tag soll der Priester die Stelle wieder untersuchen. Findet er bei der Untersuchung, dass das Übel an dem Kleid, an dem gewebten oder gewirkten Stoff oder am Leder, wozu es auch verarbeitet sein mag, sich weiter ausgebreitet hat, so handelt es sich bei dem Übel um bösartigen Aussatz. Dieser Stoff ist unrein.
52 Er lasse das Kleid oder den gewebten oder gewirkten, den Leinen- oder Wollstoff oder den ledernen Gegenstand, welcher Art er auch sei, an dem sich der Aussatz zeigt, verbrennen; denn es liegt bösartiger Aussatz vor. Man muss dergleichen verbrennen.
53 Wenn der Priester aber bei der Untersuchung feststellt, dass der Ausschlag auf dem Kleid oder auf dem gewebten oder gewirkten Stoff oder dem ledernen Gegenstand, was es auch sei, sich nicht weiter ausgebreitet hat,
54 dann ordne der Priester an, dass man das, woran das Übel ist, wäscht, und schließe es nochmals sieben Tage ab.
55 Findet nun der Priester bei der Untersuchung, nachdem man die Stelle gewaschen hat, dass das Übel sich im Aussehen nicht verändert hat, so ist es unrein, auch wenn das Übel nicht weiter um sich gegriffen hat. Man muss es verbrennen, ob die eingefressene Stelle sich auf der Rückseite oder auf der Vorderseite befindet.
56 Findet der Priester aber bei der Untersuchung, dass die Stelle, nachdem man sie gewaschen hat, verblasst ist, so soll man sie aus dem Kleid oder dem Leder oder dem gewebten oder gewirkten Stoff ausschneiden.
57 Wenn sich aber das Übel abermals an dem Kleid oder an dem gewebten oder gewirkten Stoff oder an einem ledernen Gegenstand, welcher Art er auch sei, zeigt, so ist es ein frisch ausbrechender Aussatz. Man muss das, was mit dem Aussatz behaftet ist, verbrennen.
58 Das Kleid oder der gewebte oder gewirkte Stoff oder der lederne Gegenstand, welcher Art er auch sein mag, auf dem das Übel nach dem Waschen verschwunden ist, müssen noch einmal gewaschen werden. Erst dann sind sie rein.
59 Das sind die Vorschriften über den Aussatz an einem Woll- oder Leinenkleid oder an einem gewebten oder gewirkten Stoff oder an einem ledernen Gegenstand, wenn es gilt, sie für rein oder unrein zu erklären.