5.Mo 22

1 Du sollst nicht sehen, wie der Ochs deines Bruders oder sein Schaf sich verlaufen, und dich ihnen entziehen; zurückbringen sollst du sie deinem Bruder.
2 Wenn aber dein Bruder nicht nah bei dir wohnt, oder du ihn nicht kennst, so sollst du es in dein Haus aufnehmen, daß es bei dir bleibt, bis dein Bruder es sucht, dann sollst du es ihm zurückgeben.
3 Ebenso sollst du tun mit seinem Esel, ebenso sollst du tun mit seinem Gewand, und so sollst du tun mit allem, was dein Bruder verloren hat und du gefunden hast; du darfst dich nicht entziehen.
4 Du sollst nicht sehen, wie der Esel deines Bruders oder sein Ochs auf dem Weg stürzen, und dich ihnen entziehen, sondern aufrichten sollst du sie mit ihm.
5 Männertracht soll nicht sein an einem Weib, und ein Mann nicht Frauengewand anziehn; denn ein Greuel dem Ewigen, deinem Gott, ist jeder, der solches tut.
6 Wenn sich vor dir ein Vogelnest auf dem Weg trifft, auf irgendeinem Baum oder auf der Erde, mit Küchlein oder Eiern, und die Mutter sitzt auf den Küchlein oder auf den Eiern, nimm nicht die Mutter samt den Jungen!
7 Freilassen sollst du die Mutter, und die Jungen magst du dir nehmen, auf daß es dir wohlergehe und du lange lebst.
8 Wenn du ein neues Haus baust, so sollst du eine Schutzwehr um dein Dach machen, daß du nicht Blutschuld auf dein Haus bringst, wenn jemand von ihm herabfällt.
9 Du sollst deinen Weinberg nicht mit zweierlei besäen, sonst würde das Abgefüllte geheiligt: Die Saat, die du säst, wie auch der Ertrag des Weinbergs.
10 Du sollst nicht pflügen mit Rind und Esel zusammen.
11 Du sollst dich nicht kleiden mit Mengzeug, Wolle und Flachs zusammen.
12 Schnüre sollst du dir machen an die vier Ecken deines Gewandes, mit dem du dich bedeckst.
13 Wenn ein Mann ein Weib nimmt und zu ihr eingeht, und er sie dann haßt,
14 und er legt ihr anstößige Dinge zur Last und bringt einen üblen Ruf über sie aus und spricht: ,Dieses Weib habe ich genommen, und als ich ihr nahte, da fand ich keine Jungfrauschaft an ihr!',
15 dann sollen Vater und Mutter des Mädchens die Beweise der Jungfrauschaft des Mädchens nehmen und zu den Ältesten der Stadt ins Tor hinausbringen.
16 Und der Vater des Mädchens soll zu den Ältesten sprechen: ,Meine Tochter habe ich diesem Mann zum Weib gegeben, und nun haßt er sie;
17 und sieh, da legt er ihr anstößige Dinge zur Last und spricht: Ich habe bei deiner Tochter keine Jungfrauschaft gefunden! Dies aber sind die Beweise der Jungfrauschaft meiner Tochter.' Und sie sollen das Tuch ausbreiten vor den Ältesten der Stadt.
18 Dann sollen die Ältesten jener Stadt den Mann nehmen und ihn züchtigen.
19 Und sie sollen ihn büßen um hundert Silberstücke und sie dem Vater des Mädchens geben, weil er einen üblen Ruf ausgebracht hat über eine Jungfrau Jisraëls; ihm aber verbleibe sie zum Weib, er kann sie nicht fortschicken sein Leben lang.
20 Wenn aber diese Sache wahr ist, es sind keine Beweise der Jungfrauschaft bei dem Mädchen gefunden worden,
21 dann soll man das Mädchen an die Tür ihres Vaterhauses hinausführen, und die Leute ihrer Stadt sollen sie steinigen, daß sie stirbt, denn eine Schandtat hat sie verübt in Jisraël, Unzucht zu treiben im Haus ihres Vaters; so sollst du das Böse hinwegschaffen aus deiner Mitte.
22 Wenn ein Mann betroffen wird, wie er einem Weib beiliegt, das einem Gatten angehört, dann sollen sie beide zumal sterben: Der Mann, der dem Weib beigelegen hat, und das Weib; so sollst du das Böse hinwegschaffen aus Jisraël.
23 Wenn ein jungfräuliches Mädchen einem Mann verlobt ist, und es trifft sie ein Mann in der Stadt und liegt ihr bei,
24 dann sollt ihr beide hinausbringen ans Tor jener Stadt und sie steinigen, daß sie sterben: Das Mädchen, weil es nicht geschrien hat in der Stadt, und der Mann, weil er dem Weib seines Nächsten Gewalt angetan hat; so sollst du das Böse hinwegschaffen aus deiner Mitte.
25 Wenn aber der Mann das verlobte Mädchen auf dem Feld trifft, und der Mann packt sie und liegt ihr bei, dann soll der Mann, der ihr beigelegen, allein sterben.
26 Dem Mädchen aber sollst du nichts tun, das Mädchen hat keine Todessünde; denn wie ein Mann gegen seinen Nächsten aufsteht und ihn mordet, so ist diese Sache.
27 Denn auf dem Feld hat er sie getroffen; geschrien hat das verlobte Mädchen, aber es war kein Helfer für sie da.
28 Wenn jemand ein jungfräuliches Mädchen trifft, das nicht verlobt ist, und er ergreift sie und liegt ihr bei, und sie wird dabei betroffen,
29 dann soll der Mann, der ihr beigelegen, dem Vater des Mädchens fünfzig Silberstücke geben; ihm aber verbleibe sie zum Weib dafür, daß er sie geschwächt hat, er darf sie nicht fortschicken sein Leben lang.